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Urteil des Kantonsgerichtes i.S.
Karl Mettler vom 5. November 1912:
... Umstände, die die Strafwürdigkeit vermindern, können auch in den persönlichen Verhältnissen eines Delinquenten liegen. Als solcher "Umstand" bezeichent das Kantonsgericht die ... psychophatische Veranlagung (psychische und intellektuelle Minderwertigkeit), sowie hochgradig erbliche Belastung eines Brandstifters, der das Haus (Moos-Ebersol), in dem seine Frau wohnte, in Brand steckte, wodurch letztere, wie beabsichtigt, den Tod fand.
Der Vater des Angeklagten war chronischer Alkoholiker, die Mutter im vorgerückten Alter geisteskrank und ein Bruder derselben Idiot.
Die psychopatische Veranlagung zeigte sich auch im ausgesprochenen weiblichen Charakter des Brandstifters (Vorliebe für weibliche Arbeiten, sehr grosse Eitelkeit und Putzsucht).
Diese pathologische Erscheinung fiel nicht unter den Begriff der Unzurechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Erstere hätte die Strafbarkeit ausgeschlossen, letztere wäre gesetzlicher Strafmilderungsgrund gewesen Dagegen betrachtete das Kantonsgericht die genannten psychischen Abnormitäten als einen Umstand, im Sinne des Art. 1 des Nachtragsgesetzes, der die Strafwürdigkeit bedeutend vermindere und verurteilte den Brandstifter zu lebenslänglichem Zuchthaus (Pirmingsperg).