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1872/11: Amtsblatt des Kts. Glarus von Samstag, den 16. März 1872.
Amtliches. Rechtbote. Nach §§ 60 bis 63 der C.= P.= O.
10) Heinrich ELMER im Brumbach in Matt verbietet hiemit, gestützt auf ein Rechtbot vom 7. Okt. 1842 Jedermann auf Recht, durch und über sein eigenthümlich besitzendes Gut, „Gruben“ genannt, zu irgend einer Zeit zu gehen, zu fahren, zu tränken, mit irgend einer Gattung Vieh darin zu ätzen, Holz zu hauen, Streue zu sammeln, noch in an Zäunungen, Mauern oder sonst irgendwie an seinem dasigen Eigenthum zu beschädigen, vorbehalten:
dem ehrs. Tagwen Matt seine Rechte, das ganze Jahr dem Unschädlichen oder einem Fusswegli nach in das gemeine Wesen zu gehen, und in der landrechtmässigen Zeit nach Landrechten zu holzen;
Jedermann
den Gebrauch des alten Landweges;
das Fusswegli durch das Bödeli wie solches bisher geübt wurde, zu benutzen, und
das Winterwegrecht durch den bestehenden Winterweg zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten;
weitere und mehrere Rechte sonst Niemand hat.
Glarus, den 13. März 1872.
1873/2: Amtsblatt des Kts. Glarus von Samstag, den 11. Januar 1873.
Amtliches. Rechtbote. Nach §§ 60 bis 63 der C.= P.= O.
2) Hr. Spennvogt Heinrich ELMER im Brumbach in Matt verbietet hiemit Jedermann auf Recht, zu irgend einer Zeit durch und über sein Heimwesen, Brumbach und Stümmigen genannt, zu gehen, zu fahren oder ihn auf irgend welche Weise an seinem dasigen Eigenthum zu beschädigen, vorbehalten:
seinem Bruder Hr. alt Gemeindspräsident Konrad Elmer seine Rechte laut Theilbrief;
dem Fridolin Beglinger für seine Waldung oder Wüsche;
das Holztransportrecht zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten, und
das Fusswegrecht zum Zwecke des Bezuges der Streue nach bisheriger Uebung;
dem ehrs. Tagwen Matt für seine oberhalb gelegene Waldung das Holztransportrecht zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten;
Jedermann das Fusswegrecht durch den bestehenden Fussweg während dem ganzen Jahr;
weitere und mehrere Rechte sonst Niemand hat.
Glarus, den 31. Dez. 1872.
1873/9: Amtsblatt des Kts. Glarus von Samstag, den 1. März 1873.
Amtliches. Rechtbote. Nach §§ 60 bis 63 der C.= P.= O.
1) Hr. Spennvogt Heinrich ELMER im Brumbach in Matt verbietet hiemit Jedermann auf Recht, zu irgend einer Zeit durch und über sein Heimwesen Brumbach und Stümmigen genannt, zu gehen, zu fahren oder ihn auf irgend welche Weise an seinem dasigen Eigenthum zu beschädigen, vorbehalten:
seinem Bruder Hr. alt Gemeindspräsident Konrad Elmer seine Rechte laut Theilbrief;
dem Fridolin Beglinger für seine Waldung oder Wüsche;
das Holztransportrecht zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten, und
das Fusswegrecht zum Zwecke des Bezugs der Streue nach bisheriger Uebung;
dem ehrs. Tagwen Matt für seine oberhalb gelegene Waldung:
das Holztransportrecht zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten, und
das Fusswegrecht zur Frühlings= und Herbstzeit zum Zwecke des Streuebezugs, und
Jedermann das Fusswegrecht durch den bestehenden Fussweg während dem ganzen Jahr und ebenso das Winterwegrecht durch den alten Winterweg zur landrechtmässigen Zeit und nach Landrechten;
weitere und mehrere Rechte sonst Niemand hat.
Glarus, den 25. Februar 1873.