Heimatort: Sonderfall aus dem 19 Jhd?

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Hollebueb
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Heimatort: Sonderfall aus dem 19 Jhd?

Beitrag von Hollebueb » Sa 24. Okt 2020, 18:33

Geschätzte Genealogen

Bei der Erforschung der MURI von Marbach LU bzw. Escholzmatt LU bin ich auf einen speziellen Fall in Sachen Heimatort gestossen. Er ist ev. von allgemeinem Interesse, deshalb trenne ich ihn vom urspr. Thema viewtopic.php?f=58&p=109659#p109659 ab. Dort finden sich auch weitere Details, die ich hier nicht wiederhole.

Eltern:
Josef Anton MURI (geb. 13.10.1807, verst. 31.08.1866)
Anna Maria LÖTSCHER (geb. 17.07.1809, verst. Suche läuft, wahrscheinlich nach 1875)
oo 09.10.1836

Tochter:
Katharina MURI (geb. 06.11.1847, verst. Suche läuft)

Kind:
Christina MURI (*26.06.1861 in Rechthalten FR, + 09.05.1903)

In sämtlichen Quellen, derer ich habhaft werde konnte (Geburt, Heirat, Tod), wird für beide Elternteile Marbach als Heimatort angegeben.

Escholzmatt, die Nachbargemeinde, war ab dem 3. Kind Wohnort, da wurden auch 6 von 8 Kindern getauft. Tut was den Heimatort betrifft aber soweit ich weiss nichts zur Sache.

Marbach war auch der im Taufeintrag erwähnte Heimatort der Tochter Katharina (wie bei den anderen 7 Kindern).

Dann wird Katharina ausserehelich schwanger und bringt ihr Kind Christina 1861 in Rechthalten FR zur Welt. Vater unbekannt. Zwei Jahre später kommt es zu einem Prozess vor dem Bezirksgericht in Escholzmatt, damit das Gericht das Kind dem Vater oder der Mutter zusprechen konnte. Dabei wird aus dem Heimatort Marbach der Mutter der Heimatort Escholzmatt des Kindes. Dies auf Antrag des Rechtsbeistandes, dem entsprochen wird.

"Das von der Beklagten ... getaufte Mädchen sei der Beklagten mit deren Geschlecht & Ortsbürgerrecht von Escholzmatt zuzusprechen"

Ging das so einfach, gerade beim Heimatort, dieser speziellen Eigenheit der Schweiz? Selbst heute ist ein Wechsel des Heimatortes keine blosse Formalität.

Alles Gute

Hollebueb



hhg
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Re: Heimatort: Sonderfall aus dem 19 Jhd?

Beitrag von hhg » So 25. Okt 2020, 09:31

Gehört nicht wirklich hierher, aber vielleicht doch interessant:

1768 ist Taufe und Tod eines unehelichen Kindes in Steffisburg (Bern) verzeichnet, 1761, auf Grund eines Taufscheins aus Neuchatel, eine weitere eheliche Tochter des gleichen Paares. Letztere bringt 1796 ein uneheliches Kind zur Welt, zu dessen Heimatrecht Untersuchungen in den Chorgerichtsprotokollen von Oberdiessbach protokolliert sind. Kurz zusammengefasst, die Kindsmutter erklärt, selbst unehelich geboren zu sein, was deren Mutter auf Befragen bestätigt. Sie hätte nur mit dem eigentlich noch anderweitig verheirateten Kindsvater zusammengelebt, der auch den Taufschein in Neuchatel bestellt, an Steffisburg geschickt und die gemeinsame Tochter einige Jahre mit aufgezogen habe. Seinen derzeitigen Aufenthalt kenne sie nicht, wüsste auch nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Die seitenlangen weiteren Streitigkeiten zwischen den Heimatgemeinden des Kindsvaters, der Mutter und der Grosseltern habe ich nicht bis zum Ende verfolgt.

Zeitlich näher: Der 1857 in Thun geborene Sohn einer Wittwe wird auf Grund eines 1866 getroffenen Gerichtsurteil mit Namen und Heimatrecht Aeschlen dem "geständigen" Vater zugesprochen.

Zurück zur eigentlichen Frage: So einfach war es mit dem Bürgerrecht offensichtlich nicht, für Christina Muris Aufnahme in Escholzmatt sollte es handfeste Gründe geben. Nebenbei, "Heimatort" ist auch keine spezielle Eigenheit der Schweiz, höchstens dem Namen nach. Fast überall ist und war die Obrigkeit bestrebt, die Bevölkerung zu registrieren und Zuzug zu reglementieren.



Peter.D
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Re: Heimatort: Sonderfall aus dem 19 Jhd?

Beitrag von Peter.D » So 25. Okt 2020, 17:08

Die Heimatgemeinden der unehelichen Mütter versuchten natürlich nach Möglichkeit, einen Vater für den Unterhalt des Kindes und - zeitlich beschränkt - der Mutter haftbar zu machen, damit sie nicht selbst für diese Kosten aufkommen mussten. In einigen Kantonen hatte daher die Heimatgemeinde sogar das Recht, anstelle der Mutter eine Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage einzureichen.
Ohne ermittelten Vater erhielt das Kind in allen Kantonen den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter.

Im Gerichtsprotokoll von 1863 steht bei der Familie Muri eindeutig "anheimisch in Escholzmatt". Vermutlich enthielt also eines der im Urteil erwähnten Dokumente dieses Heimatrecht und nicht Marbach. Entweder war das falsch oder die Familie besass beide Bürgerrechte. Wenn es aber falsch gewesen wäre, hätte sich die Gemeinde Escholzmatt zweifellos gewehrt. Interessant wäre daher, was beim Tod der Mutter oder der Tochter bzw. bei einer Heirat der Tochter als Heimat registriert wurde.

Peter



Hollebueb
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Re: Heimatort: Sonderfall aus dem 19 Jhd?

Beitrag von Hollebueb » So 25. Okt 2020, 20:14

Vielen Dank für Eure Erläuterungen und Kommentare! Die Geschichte nimmt klarere Konturen an.

Z'fassung Chronologie mit Ergänzung Info Heimatorte

1847.11.06 - Geburt Katharina Muri in Escholzmatt LU, alle angegeben Personen mit Heimatort Marbach LU.
1861.26.06 - Geburt der Tochter Christina Muri in Rechthalten FR. Im kirchlichen Taufeintrag wird Escholzmatt erstmalig als Heimatort der Mutter angegeben.
1863.10.17 - Verhandlung vor Bezirksgericht Escholzmatt, Zuordnung von Escholzmatt als Heimatort gem. Antrag
1888.04.11 - Heirat Christina Muri in Liesberg BL, als Heimatort auf Heiratsschein ist Escholzmatt angegeben wie auch im Burgerrodel

Von Katharina Muri habe ich bis dato keine weiteren Informationen gefunden (Heirat, weitere Kinder, Tod).

Wie ersichtlich, ist Escholzmatt in den verfügbaren Quellen erstmals bei der Taufe angegeben. Ich habe keine Hinweise darauf gefunden, dass die Familie Muri die Ortsbürgerschaft beider Gemeinden besass.

Falls das Bürgerrecht der Katharina Muri tatsächlich bereits vor der Geburt der Tochter geändert wurde, muss jemand (Eltern, Beistand, Obrigkeit) ziemlich schnell reagiert haben - innert max 9 Monaten. Ohne weiteren Informationen wird sich dieser Wechsel des Heimatortes nicht zweifelsfrei aufklären lassen.

Hollebueb



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