Guten Tag liebe Forum Mitglieder,
Weiss jemand, wie es in den 1700-1800 Jahren in der Schweiz mit Ehemündigkeit in der Katholischen wie auch in der Reformierten Kirche vorging.
Ich habe Fälle entdeckt mit Knaben, die schon mit 15 Jahren wie auch mit 17 Jahren geheiratet haben (dass war im Kt. Bern, Niederbipp und Bleienbach).
Sollte es nicht irgendwo stehen, dass eine Bewilligung der Eltern gab. In meinen Fällen, steht überhaupt nichts in den Kirchenbüchern.
Vielen Dank für eure Mithilfe und Antworten.
Gérard
Ehemündigkeit in der Schweiz
Für nicht kantonsspezifische Fragen. Vos messages ne concernant pas spédifiquement un canton. For your non canton specific questions.
Moderator: Wolf
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regislab
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Peter.D
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Re: Ehemündigkeit in der Schweiz
Hallo Gérard
Deine Frage lässt sich nur für einzelne Kantone oder gar Gemeinden beantworten. Einen guten Überblick gibt das HLS.
In den reformierten Kantonen war das Mindestalter im Allgemeinen höher als in den katholischen. Die elterliche Einwilligung war wohl überall bis weit ins 19. Jh. erforderlich, wurde aber nach meiner Beobachtung kaum je in die Eheregister eingetragen.
Für die Katholiken gilt grundsätzlich das Kanonische Recht:
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Allerdings haben auch viele katholische Kantone höhere Altersgrenzen festgelegt.
Zu Bern kann dir sicher ein anderer Forumsteilnehmer eine konkrete Antwort geben.
Peter
Deine Frage lässt sich nur für einzelne Kantone oder gar Gemeinden beantworten. Einen guten Überblick gibt das HLS.
In den reformierten Kantonen war das Mindestalter im Allgemeinen höher als in den katholischen. Die elterliche Einwilligung war wohl überall bis weit ins 19. Jh. erforderlich, wurde aber nach meiner Beobachtung kaum je in die Eheregister eingetragen.
Für die Katholiken gilt grundsätzlich das Kanonische Recht:
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Allerdings haben auch viele katholische Kantone höhere Altersgrenzen festgelegt.
Zu Bern kann dir sicher ein anderer Forumsteilnehmer eine konkrete Antwort geben.
Peter
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regislab
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Re: Ehemündigkeit in der Schweiz
Hallo Peter,
Vielen Dank für Deinen Beitrag zur Frage.
Ich warte nun gespannt wie es aus Sichtung Bern war ...
Gruss.
Gérard
Vielen Dank für Deinen Beitrag zur Frage.
Ich warte nun gespannt wie es aus Sichtung Bern war ...
Gruss.
Gérard
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Stephleuen
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Re: Ehemündigkeit in der Schweiz
Guten Tag
Ich muss da widersprechen: Ab der Reformation erlies die Bernische Regierung in reglemässigen Abständen Chorgerichtssatzungen. In diesen ist die Heiratsfähigkeit geregelt. Diese galt für das ganze Hoheitsgebiet des Stadtstaates Bern bis 1849. Das heiratsfähige Alter lag bei Mädchen wie bei Jungs 16 Jahre. Noch heute ist man in der reformierten Landeskirchen der Schweiz mit 16 Volljährig.
Beste Grüsse
Stephan Leuenberger
Ich muss da widersprechen: Ab der Reformation erlies die Bernische Regierung in reglemässigen Abständen Chorgerichtssatzungen. In diesen ist die Heiratsfähigkeit geregelt. Diese galt für das ganze Hoheitsgebiet des Stadtstaates Bern bis 1849. Das heiratsfähige Alter lag bei Mädchen wie bei Jungs 16 Jahre. Noch heute ist man in der reformierten Landeskirchen der Schweiz mit 16 Volljährig.
Beste Grüsse
Stephan Leuenberger
Stephan Leuenberger
Mitglied bei:
Historischer Verein des Kantons Bern
Schweizerische Gesellschaft für Familienforschung
Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern
Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Peter.D
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Re: Ehemündigkeit in der Schweiz
Bern scheint damit im Vergleich zu anderen reformierten Kantonen (s. Link oben) ein sehr tiefes Mindestalter gekannt zu haben.
Basel-Stadt legte noch in der revidierten Ehegerichtsordnung von 1837 für den Mann 18, und für die Frau 16 Jahre fest. Die ältere Ehegerichtsordnung von 1747 kannte überhaupt kein Mindestalter; ich vermute, dass die Ehegerichte hierzu eine Praxis entwickelt hatten. Die Einwilligung der Eltern war aber in der alten wie auch in der neuen Ordnung vorgeschrieben; ab einem gewissen Alter konnten die Brautleute zwar trotz verweigerter Einwilligung heiraten, riskierten aber eine Enterbung.
Peter
Basel-Stadt legte noch in der revidierten Ehegerichtsordnung von 1837 für den Mann 18, und für die Frau 16 Jahre fest. Die ältere Ehegerichtsordnung von 1747 kannte überhaupt kein Mindestalter; ich vermute, dass die Ehegerichte hierzu eine Praxis entwickelt hatten. Die Einwilligung der Eltern war aber in der alten wie auch in der neuen Ordnung vorgeschrieben; ab einem gewissen Alter konnten die Brautleute zwar trotz verweigerter Einwilligung heiraten, riskierten aber eine Enterbung.
Peter
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