Lösungsrecht / Näherrecht / Zugrecht

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Säntis
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Lösungsrecht / Näherrecht / Zugrecht

Beitrag von Säntis » Mi 24. Sep 2014, 16:58

Grüezi Lesende,

Zur Definition Lösungsrecht bei Wikipedia.
Das Lösungsrecht war eine Art Vorkaufsrecht. Sein Gebrauch kann im süddeutschen Raum für das 16.-19. Jahrhundert nachgewiesen.
Für das Lösungsrecht, auch Losungsrecht, waren verschiedene Begriffe üblich. Häufig sind die Bezeichnungen Einstandsrecht, Anstandsrecht und Anfallrecht, seltener Zugrecht.
In allen Fällen ist der gleiche Vorgang gemeint: Wenn ein Objekt den Besitzer wechselte, dann durfte ein Dritter anschliessend in den Handel (Kauf oder Tausch) einstehen und das Gut gegen Erstattung des Kaufpreises an sich lösen. Er wird deshalb in der Regel als Löser oder Einständer bezeichnet.

Zur Definition Näherrecht, Einstand und Losung im Deutschen Rechtswörterbuch.
Vorzugsrecht, privilegierter Anspruch auf eine Berechtigung, am Eigentum oder Besitz einer Sache, insbesondere in Form des Vorkaufsrechts bzw. das Recht eines besser Berechtigten, eine veräusserte Sache binnen einer bestimmten Frist gegen Erstattung des Kaufpreises und der aufgelaufenen Kosten vom Minderberechtigten an sich zu ziehen.

Zur Definition Beispruch, Kaufzug und Retrakt im Deutschen Rechtswörterbuch.

Zur Definition Näherrecht im Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm.

Dazu auch in den Threads Wortdeutung im Kanton Thurgau und 19. Jahrhundert, ab wann heiratsfähig?.

Bochtella



Stephleuen
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Re: Lösungsrecht / Näherrecht / Zugrecht

Beitrag von Stephleuen » Mo 22. Dez 2014, 18:00

Guten Abend

Vorsicht bei der Vermischung von historischen Ausdrücken. Ihre Bedeutung kann Regional unterschiedlich sein. In der Schweiz hat jeder Kanton eine eigen historische Terminologie.

Das Zugrecht im Kanton Bern ist ein Vorkaufsrecht welches der Staat auf liegenden Gütern, wie Wald, Wiese und Acker, so wie auf Gütern wie Mühlen, Sägen usw. für sich in Anspruch nimmt, die er durch Säkularisation nach der Reformation angenommen hat aber nicht selber bewirtschaften kann und will. Bei einer Veräusserung oder Handänderung eben durch Verkauf oder Erbgang musste der Rechtshandel beim zuständigen Landvogt angezeigt werden. Dieser meldete das Vorhaben an die vorgesetzte Stelle nach Bern. Der Rat entschied ob dem Handel statt gegeben wird oder ob die Regierung vom Zugrecht gebrauch macht.

Nicht zu verwechseln mit dem Lehenrecht. Im Gegensatz zum Lehen erhebt der Staat mit dem Zugrecht vom z.B. Mühler keinen Zins. Er ist sozusagen der stille Eigentümer des Objektes.

Gruss

Stephan Leuenberger



Stephan Leuenberger
Mitglied bei:
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Schweizerische Gesellschaft für Familienforschung
Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern
Jahrbuchvereinigung Oberaargau

Säntis
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Re: Lösungsrecht / Näherrecht / Zugrecht

Beitrag von Säntis » Di 23. Dez 2014, 11:04

Grüezi Stephleuen,

ja, das Zugrecht tritt in verschiedenen Zusammenhängen auf, ist dementsprechend unterschiedlich definiert und wird je nach Sprachraum, Region und Zeit teilweise auch unterschiedlich benannt.
Darum auch der Verweis auf das Beispiel aus dem Kanton Bern im Thread 19. Jahrhundert, ab wann heiratsfähig?

Weiter dazu, auch bezüglich dem mittelalterlichen Lehnsrecht, im Thread Heimfall / Kadukrecht / Lehen- und Mannfall / Herrenfall

Mit guten Wünschen in die Festtage und zum Jahreswechsel,

Bochtella



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