Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Für nicht kantonsspezifische Fragen. Vos messages ne concernant pas spédifiquement un canton. For your non canton specific questions.
Moderator: Wolf
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Andy
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Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Guten Morgen und allen ein frohes neues Jahr.
Meine Frage ist, wann wurde im 17. und 18. und 19. Jahrhundert die Volljährigkeit erreicht? Ich habe einige Testamente (Tessin 1623) gefunden, in denen die Kinder bis zum „richtige“ Alter (in etate perfecta) unter die Kuratel der Mutter gestellt wurden. Es ist wichtig, um das Alter der Vorfahren grob zu berechnen.
Danke schön
Meine Frage ist, wann wurde im 17. und 18. und 19. Jahrhundert die Volljährigkeit erreicht? Ich habe einige Testamente (Tessin 1623) gefunden, in denen die Kinder bis zum „richtige“ Alter (in etate perfecta) unter die Kuratel der Mutter gestellt wurden. Es ist wichtig, um das Alter der Vorfahren grob zu berechnen.
Danke schön
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Peter.D
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Hallo Andy
Die Volljährigkeit bzw. die persönliche Handlungsfähigkeit war bis 1882 eine rein kantonale Angelegenheit. Sowohl das Alter wie auch der Inhalt waren dabei sehr unterschiedlich. Neben der Vertragsfähigkeit ging es auch um das aktive und passive Wahlrecht, das Recht zur Heirat mit und ohne Bewilligung der Elten, das Recht ein Testament zu errichten etc. Heirat machte in der Regel ebenfalls mündig und die Kantone konnten unter besonderen Umständen jemanden auch vorzeitig als mündig erklären (sogenannte Jahrgebung). Erst im Zuge der Einführung des Obligationenrechts wurde in einem besonderen Bundesgesetz die persönliche Handlungsfähigkeit für Mann und Frau per 1.1.1882 auf 20 Jahre festgesetzt. Das ZGB hatte dieses Alter 1912 übernommen, es wurde - wenn ich das richtig in Erinnerung habe - erst 1996 auf 18 Jahre herabgesetzt.
Der Kanton Tessin hatte im neuen Codice Civile von 1837 die Volljährigkeit ebenfalls auf das 20. Altersjahr bestimmt. Vor 1798 gab es sogar innerhalb der verschiedenen Landvogteien unterschiedliche Statuten, also keinesfalls ein einheitliches Tessiner Landrecht. In deinem Fall würde ich daher einfach mal vom 20. Altersjahr ausgehen, auch wenn die Volljährigkeit in früheren Jahrhunderten an gewissen Orten vermutlich früher gewesen sein kann.
Peter
Die Volljährigkeit bzw. die persönliche Handlungsfähigkeit war bis 1882 eine rein kantonale Angelegenheit. Sowohl das Alter wie auch der Inhalt waren dabei sehr unterschiedlich. Neben der Vertragsfähigkeit ging es auch um das aktive und passive Wahlrecht, das Recht zur Heirat mit und ohne Bewilligung der Elten, das Recht ein Testament zu errichten etc. Heirat machte in der Regel ebenfalls mündig und die Kantone konnten unter besonderen Umständen jemanden auch vorzeitig als mündig erklären (sogenannte Jahrgebung). Erst im Zuge der Einführung des Obligationenrechts wurde in einem besonderen Bundesgesetz die persönliche Handlungsfähigkeit für Mann und Frau per 1.1.1882 auf 20 Jahre festgesetzt. Das ZGB hatte dieses Alter 1912 übernommen, es wurde - wenn ich das richtig in Erinnerung habe - erst 1996 auf 18 Jahre herabgesetzt.
Der Kanton Tessin hatte im neuen Codice Civile von 1837 die Volljährigkeit ebenfalls auf das 20. Altersjahr bestimmt. Vor 1798 gab es sogar innerhalb der verschiedenen Landvogteien unterschiedliche Statuten, also keinesfalls ein einheitliches Tessiner Landrecht. In deinem Fall würde ich daher einfach mal vom 20. Altersjahr ausgehen, auch wenn die Volljährigkeit in früheren Jahrhunderten an gewissen Orten vermutlich früher gewesen sein kann.
Peter
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Andy
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Danke Peter. Inzwischen habe ich festgestellt, dass das Alter der Volljährigkeit für die Eheschließung und das für Rechtshandlungen unterschiedlich ist. In meinem Fall standen Kinder bis zum 25. Lebensjahr unter elterlicher Sorge für Kaufverträge, Mieten usw
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MarkMu
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Ich habe eine Frage bezueglich des Alters fuer Eheschliessungen. Gab es in der Schweiz (in den Jahren 1600-1850) auch Kinder weniger als 16 Jahre alt, die heirateten? Ich frage dies, weil ich ich das schon gefunden habe, aber ich den Daten nicht traue, obwohl es von Kirchenbuechern ist.
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Peter.D
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Hallo Mark, siehe zu deiner Frage z.B. hier.
Mit Bewilligung der zuständigen Instanzen wurde auch noch jüngeren Personen die Heirat erlaubt, wie z.B. bei diesem Fall im Kanton Zurich für einen 14-Jährigen.
Peter
Mit Bewilligung der zuständigen Instanzen wurde auch noch jüngeren Personen die Heirat erlaubt, wie z.B. bei diesem Fall im Kanton Zurich für einen 14-Jährigen.
Peter
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MarkMu
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Ich habe einen Eintrag im Arther Familienbuch gefunden der sagt:
Johann Balthasar Fassbind (geb 23. July 1780) verheiratet mit Anna Maria Victoria Schuler (geb. 9. Oct 1794) am 20. Juni 1808. Das heisst, dass sie nur 13 Jahre alt gewesen waere ..... schon fast unglaublich.
Johann Balthasar Fassbind (geb 23. July 1780) verheiratet mit Anna Maria Victoria Schuler (geb. 9. Oct 1794) am 20. Juni 1808. Das heisst, dass sie nur 13 Jahre alt gewesen waere ..... schon fast unglaublich.
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Peter.D
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Re: Volljährigkeit in der Schweiz (das “richtige” Alter)
Ja, aussergewöhnlich. Solche Fälle sollte man im Original-Eheeintrag prüfen. Wenn die Daten stimmen, müsste eine bischöfliche Dispens eingetragen sein, da das Minimalalter des kanonischen Rechts unterschritten wurde. Das Staatsarchiv schaut dir das vermutlich schon nach, wenn du Ihnen erklärst, dass du nicht gleich um die Ecke wohnst.
Peter
Peter
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