Bürgermeister und Ratsmitglieder (und weitere Amtsträger)
Verfasst: Mo 17. Nov 2014, 14:48
Die folgenden Erklärungen beschreiben im Wesentlichen die Verhältnisse der Stadt St.Gallen - aber sicher kann einiges in ähnlicher Weise auf andere Städte im 16.-18. Jahrhundert übertragen werden.
Der Kleine Rat bestand aus den 3 "Häuptern" (Amtsbürgermeister, Altbürgermeister, Reichsvogt - jeweils für 1 Jahr gewählt und in der Regel 3 Jahre in obiger Reihenfolge tätig; nach der Amtszeit als Reichsvogt war jeweils wieder eine erneute Wahl zum Amtsbürgermeister möglich), sechs Amtszunftmeister und sechs Altzunftmeister (jeweils für 1 Jahr gewählt) sowie neun weitere Männer. Die zuletzt genannten Ratsherren oder Neuner wurden für 3 Jahre gewählt, wobei jedes Jahr 3 von ihnen zu ersetzen waren. Insgesamt umfasste der Kleine Rat also 24 Männer.
Die Zunftmeister wurden von den 6 Handwerkszünften (Weber, Schmiede, Schneider, Schuhmacher, Pfister, Metzger) bestimmt. Die Gesellschaft zum Notenstein stellte traditionell einige der Ratsherren (Neuner).
Der Grosse Rat umfasste neben den 24 Mitgliedern des Kleinen Rats je 11 Elfer (Eilfer) der 6 Handwerkszünfte. Insgesamt umfasste der Grosse Rat also 90 Männer.
Weiter gab es einen Unterbürgermeister, der aus den Amtszunftmeistern ausgewählt wurde. Neben der Leitung der eigenen Zunft übernahm er weitere Obliegenheiten, wie z.B. das Vormundschaftswesen oder die Aufsicht über Masse und Gewichte sowie die Leitung der Bürgermeisterwahl. Der Unterbürgermeister war also nicht dem Bürgermeister untergeordnet; sein Amt ist keinem heutigen Amt vergleichbar.
Die Ausführung der Beschlüsse von Bürgermeistern und Räten oblag den Ämtern, von denen einige hier zumindest namentlich erwähnt werden (viele Namen sind selbsterklärend): Spitalamt, Seckelamt, Bauamt ["Zu den Bäuen"], Ungelteramt (Einzug der Getränkesteuer), Spendamt, Kornamt, Seelamt (Fürsorge für Durchreisende), Stockamt (Fürsorge für Bürger), Prestenamt, Schaffnerämter (für die Güter des Katharinenklosters). Jeder Amtsinhaber, dem Geld anvertraut war, musste jährlich Rechnung ablegen, vor einem 14-köpfigen Ratsausschuss sowie den fünf Rechenherren.
Auch in Fragen der Kirchenzucht (Ehebruch, Hurerei, Scheidungen, säumiger Gottesdienstbesuch, ...) hatten die Räte grossen Einfluss im Ehegericht bzw. Kirchenrat. Aus den Mitgliedern des Kirchenrates seien hier die 5 Ordinaripfarrer erwähnt.
Im Gerichtswesen sind das Stadtgericht, das Fünfergericht (auch Bußengericht genannt) und das Siebnergericht zu unterscheiden.
Für das Stadtgericht war der Kleine Rat einerseits Wahl- aber auch Appellations-Instanz. Es befasste sich unter der Leitung des Stadtammanns mit Schuldforderungen, Prozessen um Kauf und Tausch sowie weiteren Streitpunkten.
Das Fünfergericht (Bußsengericht) behandelte namentlich Streitigkeiten um Speisen und Getränke, Arbeitslöhne, zinslose Darlehen und gerichtlich anerkannte Forderungen. Besetzt war das Fünfergericht, gegen dessen Urteile nicht rekurriert werden konnte, mit dem Amts- oder Altbürgermeister, einem Unterbürgermeister, einem Zunftmeister, dem Ratsbußner und einem weiteren Ratsherren.
Das Siebnergericht bestand aus dem Altbürgermeister und den sechs Zunftmeistern. Es fungierte hauptsächlich als Verhöramt.
Über Leben und Tod zu entscheiden hatte einzig der Große Rat unter Leitung des Reichsvogtes. Mit Todesstrafe belegt war in St.Gallen u.a. auch der Leinwanddiebstahl von der Bleiche weg; sie wurde vom Nachrichter vollstreckt.
Für das weitere Studium wird empfohlen: Ehrenzeller, Ernst. Geschichte der Stadt St.Gallen. – St. Gallen: VGS Verlagsgemeinschaft St.Gallen, 1988. 600 S.: Ill.; 16 x 24 cm; Gewebeband mit Schutzumschlag. ISBN 978-3-7291-1047-2. Hier speziell: Seiten 229-245 "Verfassung und Verwaltung im 16.-18. Jahrhundert". Das empfehlenswerte Buch ist noch erhältlich: CHF 30.00 / EUR 20.00
Der Kleine Rat bestand aus den 3 "Häuptern" (Amtsbürgermeister, Altbürgermeister, Reichsvogt - jeweils für 1 Jahr gewählt und in der Regel 3 Jahre in obiger Reihenfolge tätig; nach der Amtszeit als Reichsvogt war jeweils wieder eine erneute Wahl zum Amtsbürgermeister möglich), sechs Amtszunftmeister und sechs Altzunftmeister (jeweils für 1 Jahr gewählt) sowie neun weitere Männer. Die zuletzt genannten Ratsherren oder Neuner wurden für 3 Jahre gewählt, wobei jedes Jahr 3 von ihnen zu ersetzen waren. Insgesamt umfasste der Kleine Rat also 24 Männer.
Die Zunftmeister wurden von den 6 Handwerkszünften (Weber, Schmiede, Schneider, Schuhmacher, Pfister, Metzger) bestimmt. Die Gesellschaft zum Notenstein stellte traditionell einige der Ratsherren (Neuner).
Der Grosse Rat umfasste neben den 24 Mitgliedern des Kleinen Rats je 11 Elfer (Eilfer) der 6 Handwerkszünfte. Insgesamt umfasste der Grosse Rat also 90 Männer.
Weiter gab es einen Unterbürgermeister, der aus den Amtszunftmeistern ausgewählt wurde. Neben der Leitung der eigenen Zunft übernahm er weitere Obliegenheiten, wie z.B. das Vormundschaftswesen oder die Aufsicht über Masse und Gewichte sowie die Leitung der Bürgermeisterwahl. Der Unterbürgermeister war also nicht dem Bürgermeister untergeordnet; sein Amt ist keinem heutigen Amt vergleichbar.
Die Ausführung der Beschlüsse von Bürgermeistern und Räten oblag den Ämtern, von denen einige hier zumindest namentlich erwähnt werden (viele Namen sind selbsterklärend): Spitalamt, Seckelamt, Bauamt ["Zu den Bäuen"], Ungelteramt (Einzug der Getränkesteuer), Spendamt, Kornamt, Seelamt (Fürsorge für Durchreisende), Stockamt (Fürsorge für Bürger), Prestenamt, Schaffnerämter (für die Güter des Katharinenklosters). Jeder Amtsinhaber, dem Geld anvertraut war, musste jährlich Rechnung ablegen, vor einem 14-köpfigen Ratsausschuss sowie den fünf Rechenherren.
Auch in Fragen der Kirchenzucht (Ehebruch, Hurerei, Scheidungen, säumiger Gottesdienstbesuch, ...) hatten die Räte grossen Einfluss im Ehegericht bzw. Kirchenrat. Aus den Mitgliedern des Kirchenrates seien hier die 5 Ordinaripfarrer erwähnt.
Im Gerichtswesen sind das Stadtgericht, das Fünfergericht (auch Bußengericht genannt) und das Siebnergericht zu unterscheiden.
Für das Stadtgericht war der Kleine Rat einerseits Wahl- aber auch Appellations-Instanz. Es befasste sich unter der Leitung des Stadtammanns mit Schuldforderungen, Prozessen um Kauf und Tausch sowie weiteren Streitpunkten.
Das Fünfergericht (Bußsengericht) behandelte namentlich Streitigkeiten um Speisen und Getränke, Arbeitslöhne, zinslose Darlehen und gerichtlich anerkannte Forderungen. Besetzt war das Fünfergericht, gegen dessen Urteile nicht rekurriert werden konnte, mit dem Amts- oder Altbürgermeister, einem Unterbürgermeister, einem Zunftmeister, dem Ratsbußner und einem weiteren Ratsherren.
Das Siebnergericht bestand aus dem Altbürgermeister und den sechs Zunftmeistern. Es fungierte hauptsächlich als Verhöramt.
Über Leben und Tod zu entscheiden hatte einzig der Große Rat unter Leitung des Reichsvogtes. Mit Todesstrafe belegt war in St.Gallen u.a. auch der Leinwanddiebstahl von der Bleiche weg; sie wurde vom Nachrichter vollstreckt.
Für das weitere Studium wird empfohlen: Ehrenzeller, Ernst. Geschichte der Stadt St.Gallen. – St. Gallen: VGS Verlagsgemeinschaft St.Gallen, 1988. 600 S.: Ill.; 16 x 24 cm; Gewebeband mit Schutzumschlag. ISBN 978-3-7291-1047-2. Hier speziell: Seiten 229-245 "Verfassung und Verwaltung im 16.-18. Jahrhundert". Das empfehlenswerte Buch ist noch erhältlich: CHF 30.00 / EUR 20.00