Lustenberger von Doppleschwand LU
Moderator: Wolf
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Felber
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Lustenberger von Doppleschwand LU
Bei meinen Vorfahren bin ich auf eine Frau gestossen, die drei uneheliche Kinder von drei unterschiedlichen Männern hatte. Sie hiess Barbara Lustenberger (* um 1807, † wohl nach 1875), von Doppleschwand, wohnhaft in Entlebuch, Knübeli. Tochter von Melchior Lustenberger und Katharina Wicki († beide vor 1840).
Die Daten stammen aus den Taufbüchern von Entlebuch, die Namen der (angeblichen) Väter werden in den Taufeinträgen nicht erwähnt, sind jedoch in den Paternitätskontrollen von Entlebuch (Staatsarchiv Luzern, XB 15/1) zu finden.
Mit Johann Portmann von Escholzmatt:
- Josef Johann (~ 19.12.1830 in Entlebuch, † vor dem 06.07.1833)
Angeblich mit Anton Vogel von Entlebuch, Ehemann der Magdalena Renggli. Er bestritt die Vaterschaft. Dieser Anton Vogel wurde zudem schon einmal von Anna Maria Schmid wegen einem unehelichen Kind angezeigt, bestritt jedoch auch diese Vaterschaft:
- Maria Magdalena (* 01.01.1834 in Entlebuch, Knübeli, Schicksal unbekannt)
Angeblich mit Josef Wiprächtiger von Hasle, Zeitmacher im Knübeli, Sohn des Josef († vor 1840). Auch dieser bestritt die Vaterschaft.
- Barbara (* 12.07.1840 in Entlebuch, Knübeli, † 17.05.1911 in Schüpfheim, Amtsspital) oo Niklaus Johann Kaspar Hänsli (~ 23.05.1827 in Romoos, † 19.05.1887 in Olten, Kantonsspital)
Die Daten stammen aus den Taufbüchern von Entlebuch, die Namen der (angeblichen) Väter werden in den Taufeinträgen nicht erwähnt, sind jedoch in den Paternitätskontrollen von Entlebuch (Staatsarchiv Luzern, XB 15/1) zu finden.
Mit Johann Portmann von Escholzmatt:
- Josef Johann (~ 19.12.1830 in Entlebuch, † vor dem 06.07.1833)
Angeblich mit Anton Vogel von Entlebuch, Ehemann der Magdalena Renggli. Er bestritt die Vaterschaft. Dieser Anton Vogel wurde zudem schon einmal von Anna Maria Schmid wegen einem unehelichen Kind angezeigt, bestritt jedoch auch diese Vaterschaft:
- Maria Magdalena (* 01.01.1834 in Entlebuch, Knübeli, Schicksal unbekannt)
Angeblich mit Josef Wiprächtiger von Hasle, Zeitmacher im Knübeli, Sohn des Josef († vor 1840). Auch dieser bestritt die Vaterschaft.
- Barbara (* 12.07.1840 in Entlebuch, Knübeli, † 17.05.1911 in Schüpfheim, Amtsspital) oo Niklaus Johann Kaspar Hänsli (~ 23.05.1827 in Romoos, † 19.05.1887 in Olten, Kantonsspital)
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Peter.D
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Da ich mich mit den katholischen Paternitätsfällen jener Zeit nicht auskenne, würde mich noch interessieren, ob die Protokolle auch Auskunft geben über die Zusprechung des Kindes und die Unterhaltsverpflichtungen des Vaters.
Ich nehme an, dass in den von dir beschriebenen Fällen das Kind mit Name und Heimatort der Mutter zugesprochen wurde. Mussten die Väter einen Beitrag ans Kindbett und an den Unterhalt des Kindes zahlen?
Peter
Ich nehme an, dass in den von dir beschriebenen Fällen das Kind mit Name und Heimatort der Mutter zugesprochen wurde. Mussten die Väter einen Beitrag ans Kindbett und an den Unterhalt des Kindes zahlen?
Peter
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Felber
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Guten Tag Peter
Ich kenne mich mit den Paternitätsfällen auch nicht besonders gut aus, ich habe lediglich zu zwei meiner Vorfahren deren Fälle angeschaut (in den Bezirksgerichten Entlebuch und Escholzmatt). Die Zusprechung der Kinder wurde nicht unbedingt explizit festgehalten: beim zweiten unehelichen Kind steht nicht, ob sich der Vater zum Kind bekannte oder nicht (weil der Name im Taufbuch fehlt, kann jedoch von letzterem ausgegangen werden), beim dritten Kind hingegen steht, dass der Vater die Vaterschaft in "Abrede" stellte.
Genau, die Kinder in meinem Fall erbten den Heimatsort und Familiennamen der Mutter. Die Väter mussten wahrscheinlich offiziell nichts zahlen, da sie ja nicht als Vater des Kindes galten. Aber das kann ich nicht mit Sicherheit sagen.
Beim zweiten Kind steht zudem etwas dazu beim angeblichen Vater: "Vogel sei schon ein mal weg[en] A. M. Schmid weg einem gleichen Vergehen angeklagt gewesen, nicht aber zum Vater erkannt worden, [?] habe an die Koste zahlen müssen". Ob das die Kosten des Gerichts oder des Kindes sind, weiss ich nicht.
Freundliche Grüsse
Felber
Ich kenne mich mit den Paternitätsfällen auch nicht besonders gut aus, ich habe lediglich zu zwei meiner Vorfahren deren Fälle angeschaut (in den Bezirksgerichten Entlebuch und Escholzmatt). Die Zusprechung der Kinder wurde nicht unbedingt explizit festgehalten: beim zweiten unehelichen Kind steht nicht, ob sich der Vater zum Kind bekannte oder nicht (weil der Name im Taufbuch fehlt, kann jedoch von letzterem ausgegangen werden), beim dritten Kind hingegen steht, dass der Vater die Vaterschaft in "Abrede" stellte.
Genau, die Kinder in meinem Fall erbten den Heimatsort und Familiennamen der Mutter. Die Väter mussten wahrscheinlich offiziell nichts zahlen, da sie ja nicht als Vater des Kindes galten. Aber das kann ich nicht mit Sicherheit sagen.
Beim zweiten Kind steht zudem etwas dazu beim angeblichen Vater: "Vogel sei schon ein mal weg[en] A. M. Schmid weg einem gleichen Vergehen angeklagt gewesen, nicht aber zum Vater erkannt worden, [?] habe an die Koste zahlen müssen". Ob das die Kosten des Gerichts oder des Kindes sind, weiss ich nicht.
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Peter.D
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Die Protokolle der reformierten Ehegerichte waren da also offenbar detaillierter. Allerdings wurden dort in solchen Fällen meist beide Elternteile mit einer Busse oder gar einigen Tagen Gefängnis bestraft. Wenn ein Elternteil im Kanton Zürich die Busse nicht bezahlen konnte, musste er oder sie den Betrag im Schellenwerk abarbeiten. Der Vater musste dazu sowohl einen Beitrag an das Kindbett bezahlen wie auch für den Unterhalt des Kindes bis zum 12. Altersjahr aufkommen.
Vergleichbare Urteile habe ich bisher in den katholischen Kantonen nicht gesehen - aber ich habe da auch nicht nachgeforscht.
Peter
Vergleichbare Urteile habe ich bisher in den katholischen Kantonen nicht gesehen - aber ich habe da auch nicht nachgeforscht.
Peter
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Felber
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Genau, über die Strafen bzw. Unterhaltszahlungen schweigen die Protokolle von Luzern (zumindest in meinen Fällen). Anscheinend war der Kanton Luzern gegenüber den unehelichen Eltern auch weniger streng, als es vielleicht der Kanton Zürich war.
Wegen den Unterhaltszahlungen: Vielleicht wurde dies auch unter den Eltern selbst und nicht vom Staat geregelt? Zumindest bei einer Grosstante von mir soll dies zu Beginn des 20. Jahrhunderts so gewesen sein, dass der Vater, welcher im Geburtsregister nicht genannt wurde, einen Betrag an die Mutter zahlte.
Freundliche Grüsse
Felber
Wegen den Unterhaltszahlungen: Vielleicht wurde dies auch unter den Eltern selbst und nicht vom Staat geregelt? Zumindest bei einer Grosstante von mir soll dies zu Beginn des 20. Jahrhunderts so gewesen sein, dass der Vater, welcher im Geburtsregister nicht genannt wurde, einen Betrag an die Mutter zahlte.
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Peter.D
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Ja, vor der Einführung des ZGBs im Jahre 1912 waren solche private Regelungen in mehreren Kantonen möglich. In Basel-Stadt z.B. wurde die Entschädigung an die Mutter und das Kind mit einem notariellen Vertrag geregelt, in dem meist auch noch Stillschweigen über den Vater vereinbart wurde!
Ins Geburtsregister wurde der aussereheliche Vater nach 1876 nicht eingetragen. Wenn die Mutter den Vater nicht nannte, erscheint dieser auch nicht in den Vormundschaftsakten, die vor 1912 ebenfalls nach kantonalem Recht geführt wurden.
Peter
Ins Geburtsregister wurde der aussereheliche Vater nach 1876 nicht eingetragen. Wenn die Mutter den Vater nicht nannte, erscheint dieser auch nicht in den Vormundschaftsakten, die vor 1912 ebenfalls nach kantonalem Recht geführt wurden.
Peter
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mlischer
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1830 galt bis 1865 das Paternitätsprinzip, d.h. das Kind wurde bei einer Vaterschaftsklage in der Regel dem Vater zugesprochen. Dabei folgte man unter genau definierten Umständen den Angaben der Mutter. Es gab aber zahlreiche Ausnahmen, z.B. wenn die Mutter bereits einmal unehelich geboren hatte (in diesem Fall ging man von einem «unsittlichen Lebenswandel» aus).
Deshalb war es für den beschuldigten Vater einfach, alles abzustreiten, wenn es sich um das zweite uneheliche Kind handelte. Das könnte auch in diesen beiden Fällen (zweites und drittes Kind) der Fall gewesen sein. Nachweisen liess sich ja selten etwas.
Das Verfahren wechselte 1865 zum Maternitätsprinzip, bei dem (kurz gesagt) das uneheliche Kind der Mutter folgte und sie selber für Ansprüche (Alimente) klagen musste. Die Zahl der Alimentationsklagen ging damit gegenüber den vorhergehenden Vaterschaftsklagen deutlich zurück.
Ein Grund der grossen Zahl von unehelichen Geburten im Kanton Luzern (um die Mitte des 19. Jh. bis zu 16%) ist u.a. in der restriktiven Ehegesetzgebung zu suchen, die es vielen Paaren nicht erlaubte, zu heiraten. Die grosse Zahl unehelicher Geburten ging erst mit der Aufhebung der Ehebeschränkungen 1874 markant zurück.
Deshalb war es für den beschuldigten Vater einfach, alles abzustreiten, wenn es sich um das zweite uneheliche Kind handelte. Das könnte auch in diesen beiden Fällen (zweites und drittes Kind) der Fall gewesen sein. Nachweisen liess sich ja selten etwas.
Das Verfahren wechselte 1865 zum Maternitätsprinzip, bei dem (kurz gesagt) das uneheliche Kind der Mutter folgte und sie selber für Ansprüche (Alimente) klagen musste. Die Zahl der Alimentationsklagen ging damit gegenüber den vorhergehenden Vaterschaftsklagen deutlich zurück.
Ein Grund der grossen Zahl von unehelichen Geburten im Kanton Luzern (um die Mitte des 19. Jh. bis zu 16%) ist u.a. in der restriktiven Ehegesetzgebung zu suchen, die es vielen Paaren nicht erlaubte, zu heiraten. Die grosse Zahl unehelicher Geburten ging erst mit der Aufhebung der Ehebeschränkungen 1874 markant zurück.
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Peter.D
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Vielen Dank, Markus, für deine interessanten Erklärungen.
Wurden denn im Kanton Luzern die unverheirateten Eltern vor oder gar nach 1830 auch noch bestraft, mit Busse oder Gefängnis - oder war da die katholische Schweiz weniger streng als die reformierte?
In Zürich wurden die 'Sünder' neben der Strafe des Ehegerichts noch vom Stillstand (Kirchenpflege) der eigenen Pfarrei gescholten oder in der Kirche 'vorgeführt'.
Peter
Wurden denn im Kanton Luzern die unverheirateten Eltern vor oder gar nach 1830 auch noch bestraft, mit Busse oder Gefängnis - oder war da die katholische Schweiz weniger streng als die reformierte?
In Zürich wurden die 'Sünder' neben der Strafe des Ehegerichts noch vom Stillstand (Kirchenpflege) der eigenen Pfarrei gescholten oder in der Kirche 'vorgeführt'.
Peter
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mlischer
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Ja, die Eltern wurden auch nach 1830 noch bestraft.
Eine unverheiratete Frau hatte ihre Schwangerschaft, sobald sie davon Kenntnis hatte, dem Richter des zuständigen Gerichts mitzuteilen. Dieser verhörte sie über «den Urheber, die Zeit und den Ort der Schwängerung» und informierte sie über die Pflicht des Geniessverhörs. Danach verhörte der Gerichtspräsident den angegebenen Vater und konfrontierte die beiden nötigenfalls. Eine Mitteilung über die Schwangerschaft erfolgte an die Heimatgemeinden des Vaters und der Mutter (letztere hatte einen Beistand zu stellen).
War bis zum Zeitpunkt der Geburt die Vaterschaft noch nicht sicher (da der Angegebene diese abstritt), hatte ein Geniessverhör stattzufinden. In jedem Falle wurde der bürgerliche Stand (zivilrechtliche Zuerkennung an Vater oder Mutter, damit auch Name und Heimatgemeinde) durch das Gericht bestimmt, gleichzeitig kam es zur strafrechtlichen Verfolgung (einerseits der Unzuchtsfälle, andererseits der evtl. Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt).
Die Strafen waren nach dem Polizeistrafgesetzbuch von 1836:
§ 72: Verheimlichung der Schwangerschaft wird mit Gefängnis bis zu zwei Wochen oder einer Geldstrafe belegt, Verheimlichung der Niederkunft mit Gefängnis bis zu einem Monat oder einer Geldbusse. Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft zusammen mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zwei Monaten oder einer einjährigen Eingrenzungsstrafe
§ 135: Wenn ein Mann und eine Frau sich in Unzucht vergehen, soll jede Person mit einer Geldbusse von 10 bis 40 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verdoppelt
§ 138: Beim dritten Mal verfällt die Person in eine ein- bis zweijährige Arbeitshausstrafe
Eine unverheiratete Frau hatte ihre Schwangerschaft, sobald sie davon Kenntnis hatte, dem Richter des zuständigen Gerichts mitzuteilen. Dieser verhörte sie über «den Urheber, die Zeit und den Ort der Schwängerung» und informierte sie über die Pflicht des Geniessverhörs. Danach verhörte der Gerichtspräsident den angegebenen Vater und konfrontierte die beiden nötigenfalls. Eine Mitteilung über die Schwangerschaft erfolgte an die Heimatgemeinden des Vaters und der Mutter (letztere hatte einen Beistand zu stellen).
War bis zum Zeitpunkt der Geburt die Vaterschaft noch nicht sicher (da der Angegebene diese abstritt), hatte ein Geniessverhör stattzufinden. In jedem Falle wurde der bürgerliche Stand (zivilrechtliche Zuerkennung an Vater oder Mutter, damit auch Name und Heimatgemeinde) durch das Gericht bestimmt, gleichzeitig kam es zur strafrechtlichen Verfolgung (einerseits der Unzuchtsfälle, andererseits der evtl. Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt).
Die Strafen waren nach dem Polizeistrafgesetzbuch von 1836:
§ 72: Verheimlichung der Schwangerschaft wird mit Gefängnis bis zu zwei Wochen oder einer Geldstrafe belegt, Verheimlichung der Niederkunft mit Gefängnis bis zu einem Monat oder einer Geldbusse. Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft zusammen mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zwei Monaten oder einer einjährigen Eingrenzungsstrafe
§ 135: Wenn ein Mann und eine Frau sich in Unzucht vergehen, soll jede Person mit einer Geldbusse von 10 bis 40 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verdoppelt
§ 138: Beim dritten Mal verfällt die Person in eine ein- bis zweijährige Arbeitshausstrafe
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Peter.D
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Re: Lustenberger von Doppleschwand LU
Die Strafen waren also in etwa gleich wie bei den Reformierten! Da gab es offensichtlich eine gewisse helvetische Tradition.
Musste der erwiesene, aber unverheiratete Vater in Luzern auch eine Entschädigung an die Mutter für das Kindbett und Unterhaltsbeiträge an das Kind bis zum 12. Altersjahr entrichten?
Peter
Musste der erwiesene, aber unverheiratete Vater in Luzern auch eine Entschädigung an die Mutter für das Kindbett und Unterhaltsbeiträge an das Kind bis zum 12. Altersjahr entrichten?
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