Grüezi Lesende,
Alfred Perrenoud, Zivilstandswesen, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.
In der Helvetischen Republik verpflichtete das Gesetz vom 15.02.1799 die Gemeinden zur Führung von Zivilstandsregistern (Geburten, Todesfälle, Heiraten). Nach dessen Aufhebung 1801 waren erneut die Geistlichen für die Register zuständig. Im von Frankreich annektierten Wallis blieb das Zivilstandswesen von 1810 bis zur Restauration jedoch in weltlicher Hand. Genf behielt das 1798 säkularisierte Zivilstandswesen bei.
Ab 1815 strebten die Kantone nach und nach eine Vereinheitlichung der Registerführung an. Zivilstandsbeamte traten ab 1830 an die Stelle der Pfarrer. Elf Kantone und Halbkantone verfügen für das ganze 19. Jahrhundert über Statistiken zum Personenstand: Zürich, Luzern, Ob- und Nidwalden, Glarus, beide Basel, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Waadt und Neuenburg. Um 1848 hatte sich die Registerführung in den meisten Kantonen ausser in Bern, Uri, Zug, Solothurn, St. Gallen, Graubünden, im Tessin und im Wallis etabliert.
Erst 1867 schuf der Bund ein für alle Kantone verbindliches System für die Darstellung und die Weiterleitung der Ergebnisse an das Eidgenössische Statistische Bureau. Die Erhebungen wurden häufig noch vom Klerus und ohne standardisierte Methode durchgeführt. 1874 erhielten die Bundesbehörden mit der neuen Verfassung eine Rechtsgrundlage für die Erfassung der Bevölkerungsbewegung. Die Säkularisierung des Zivilstandswesens stiess jedoch in katholisch-konservativen Kreisen auf starken Widerstand. Das entsprechende Gesetz trat erst 1876 in Kraft. Es schrieb die Schaffung von Zivilstandskreisen und landesweit einheitlichen Verfahren vor und wies dem Eidgenössischen Statistischen Bureau die Aufgabe zu, die einzelnen Angaben über Heiraten, Geburten und Todesfälle auszuwerten.
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 übernahm das bestehende System. Mit einer Verordnung wurden 1928 drei neue Register eingeführt: das Legitimations-, das Anerkennungs- und das Familienregister. Letzteres wird am Heimatort aufbewahrt, enthält den laufend aktualisierten Zivilstand der Bürger einer Gemeinde und dient zur Feststellung der Schweizer Staatsbürgerschaft (seit 2001 Personenstandsregister, Bürgerrecht).
Mit der Revision des ZGB vom 05.10.2001 wurde die Grundlage für die Einführung einer vom Bund betriebenen zentralen Datenbank gelegt. Seit 2005 sind alle schweizerischen Zivilstandsämter an das elektronische Personenstandsregister Infostar angeschlossen.
Paul Hofer, Die schweizerischen Zivilstandsregister : Ihre Entstehung und Entwicklung und ihr Verhältnis zur Statistik, in Zeitschrift für Schweizerische Statistik. Organ der schweizerischen statistischen Gesellschaft, Vierundvierzigster Jahrgang, I. Band, Bern 1908, Seite 427-463.
Digitalisat auf einer Webseite der Schweizerischen Gesellschaft für Volkswirtschaft und Statistik.
Gustave Vaucher, Registres paroissiaux et d'état-civil, in Mitteilungen aus der Vereinigung schweizerischer Archivare, Band 12, 1960.
Digitalisat auf einer Webseite von E-Periodica, einer Plattform der ETH-Bibliothek Zürich.
Martin Jäger und Toni Siegenthaler, Das Zivilstandswesen in der Schweiz, 1998.
Rolf Reinhard, Die Informatisierung der Beurkundungen des Personalstandes in der Schweiz und ihre Auswirkungen auf die Familienforschung, [Ende Juni 2000 gemäss Seite 15.]
Digitalisat auf einer Webseite des Bundesamts für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Martin Jäger, Vom Familienregister über die Idee eines "StaR" zum System INFOSTAR : Voraussetzungen und einzelne Auswirkungen des Übergangs zu einem informatisierten, gesamtschweizerischen Zivilstandsregister, Informationstagung zur Einführung des elektronischen Zivilstandsregisters, Brunnen 07. und 08.11.2001.
Digitalisat auf einer Webseite des Bundesamts für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zivilstandswesen auf einer Webseite des Bundesamts für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Infostar New Generation (NG).
Seit 2005 werden im Personenstandsregister Infostar durch die Kantone und Gemeinden alle Zivilstandsereignisse in der Schweiz in einem zentralisierten System erfasst.
Das 2016 gestartete Projekt Personenstandsregister New Generation (NG) ist abgeschlossen und am 11.11.2024 hat das elektronische Personenstandsregister Infostar New Generation (NG) seinen Betrieb aufgenommen.
Hinweis auf einer Webseite des Bundesrats : Das Portal der Schweizer Regierung.
Infostar New Generation (NG).
Seit 2005 erfasst Infostar alle Zivilstandsereignisse in der Schweiz zentral und dient als wichtige Quelle für zahlreiche Register und Fachanwendungen.
Am 11.11.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BJ) das modernisierte elektronische Personenstandsregister Infostar New Generation (NG) eingeführt.
Hinweis auf einer Webseite des Bundesamts für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Säntis
Zivile Personenregister Schweiz
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Re: Zivile Personenregister Schweiz
Auch das HLS ist nicht frei von Fehlern - und in diesem Artikel hat es gleich mehrere Fehler und Ungenauigkeiten.Säntis hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 07:52 Alfred Perrenoud, Zivilstandswesen, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.
In der Helvetischen Republik verpflichtete das Gesetz vom 15.02.1799 die Gemeinden zur Führung von Zivilstandsregistern (Geburten, Todesfälle, Heiraten). Nach dessen Aufhebung 1801 waren erneut die Geistlichen für die Register zuständig. Im von Frankreich annektierten Wallis blieb das Zivilstandswesen von 1810 bis zur Restauration jedoch in weltlicher Hand. Genf behielt das 1798 säkularisierte Zivilstandswesen bei.
Ab 1815 strebten die Kantone nach und nach eine Vereinheitlichung der Registerführung an. Zivilstandsbeamte traten ab 1830 an die Stelle der Pfarrer.
Unter Zivilen Personenregistern sind Zivilstandsregister zu verstehen, die nicht von Pfarrern, sondern von zivilen Beamten der Gemeinden geführt werden, wie das in Frankreich seit der Revolution der Fall war. Das Gesetz des helvetischen Parlaments vom 15.2.1799 wurde in dieser Hinsicht wiederholt falsch zitiert und Familienforscher haben in der Folge bei den Staatsarchiven vergeblich nach solchen Registern aus der Helvetik nachgefragt. Der relevante Artikel 54 des "Gesetzes über die Municipalitäten und Gemeindsverwaltungen" bestimmte nämlich:
Sie [die Gemeinden] beschäftigen sich mit den Geburts-, Sterbe- und Eheregistern der Bürger, ohne jedoch die Pfarrer der Pflichten zu entledigen, die sie bisher über diese Gegenstände gehabt.
Die oben ebenfalls genannte Verordnung vom 20.1.1801 hat diese Bestimmung nicht etwa aufgehoben, sondern im Gegenteil bekräftigt. Der Text von Artikel 1 der "Verordnung des Vollziehungsraths betreffend die Fortführung der Civilstandsregister durch die Geistlichen" lautete:
Die Pfarrgeistlichen werden die Geburts-, Ehe- und Sterbe-Register wie bis dahin unter ihrer eignen Verantwortlichkeit fortführen.
Tatsächlich hat mit Ausnahme der Waadt keiner der vor 1814 zur Eidgenossenschaft gehörenden Kantone zivile Personenregister geführt, nicht einmal das Frankreich-freundliche Basel. In der Waadt haben einige Gemeinden diese zivilen Register auch nach 1801 noch weitergeführt, sie befinden sich heute in den Gemeindearchiven und wenige im Staatsarchiv (s. z.B. Coppet).
Von den nach 1814 zur Eidgenossenschaft gekommenen Kantonen und Gebieten haben nur Genf und das annektierte Fürstbistum Basel Zivilstandsregister nach französischer Vorschrift geführt, nicht aber die ebenfalls französisch kontrollierten Kantone Neuenburg und Wallis.
Ausser in Genf wurden vor 1876 - ab unterschiedlichen Zeitpunkten - lediglich in Neuenburg, im Tessin und in Basel-Stadt die Zivilstandsregister durch Beamte der Gemeinden oder Notare geführt, in allen anderen Kantonen blieb die Registerführung bei den Pfarrern, die meist auch die ab den 1830er-Jahren verlangten Staatsdoppel erstellen mussten. In einigen Kantonen führten jedoch die Gemeinden ab dem frühen 19. Jh. Bürger-Familienregister, zum Teil parallel zu den von den Pfarrern geführten konfessionellen Familien- oder Seelenregistern.
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Re: Zivile Personenregister Schweiz
Grüezi Peter,
danke für die Hinweise zum Artikel von Alfred Perrenoud, Zivilstandswesen, im Historischen Lexikon der Schweiz.
Im Artikel von Alfred Perrenoud finden sich unter der aufgeführten Literatur auch die folgenden Titel mit den darin enthaltenden Aussagen:
• Paul Hofer, Die schweizerischen Zivilstandsregister : Ihre Entstehung und Entwicklung und ihr Verhältnis zur Statistik, in Zeitschrift für Schweizerische Statistik. Organ der schweizerischen statistischen Gesellschaft, Vierundvierzigster Jahrgang, I. Band, Bern 1908, Seite 427-463.
Seite 436: Im Gesetz vom 15.02.1799 über die Munizipalitäten und Gemeindeverwaltungen (IV. Abschnitt, § 54.) wurden die Munizipalitäten (Einwohnergemeinden) verpflichtet, sich mit den Geburts-, Sterbe- und Eheregistern der Bürger „zu beschäftigen“, ohne jedoch die Pfarrer der Pflichten zu entledigen, die sie bis dahin über diese Gegenstände gehabt haben. … Schon am 20.01.1801 sah sich der helvetische Vollziehungsrat genötigt, „in Betracht, dass die Geburts-, Sterbe- und Eheregister, wegen Unterlassung der zum Einschreiben nötigen Anzeigen hin und wieder (?) von den Pfarrgeistlichen nur unvollständig geführt werden, dass das Gesetz vom 15.02.1799, obgleich es die Besorgung (?) dieser Register unter die Verrichtungen (!) der Munizipalitäten zählt, die Pfarrgeistlichen ihrer daherigen Pflichten keineswegs entledigt, dass vielmehr die ordentliche und genaue Festsetzung der bürgerlichen Register von Seiten der Pfarrgeistlichen um so nötiger wird, je unvollkommener dieselben bei der gegenwärtigen Einrichtung der Munizipalitätsbehörden geführt werden“ den ganzen Grundsatz des Gesetzes von 1799 preiszugeben und die Führung der Zivilstandsregister wieder den Pfarrgeistlichen .„unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit“ zu übertragen.
Seite 437: Einzig im Kanton Waadt scheint das Gesetz von 1799 durchgreifend ausgeführt worden zu sein. Indessen wurde auch dort die Zivilstandsregisterführung 1801 ebenfalls wieder den Pfarrern übergeben. (Genf das damals zu Frankreich gehörte, hatte seit 1798 die rein bürgerliche Zivilstandsregisterführung gemäss des französischen Gesetzes vom 20.09.1793. Es behielt dieselbe in der Folge bis 1876 bei.)
Seite 438: Vom übrigen, heute zur Schweiz gehörenden Gebiete ist einzig der Kanton Wallis zu erwähnen, wo infolge seiner Inkorporierung als französisches Département du Simplon die rein bürgerliche Standesregisterführung (1810) eingeführt wurde.
Seite 439: Die Waadt erliess 1816 ein Gesetz über die Obliegenheiten der Einwohnergemeinden, welches diese verpflichtete, neben den vom Pfarrer geführten Zivilstandsregistern auch noch solche zu führen. Im übrigen aber galten die Bestimmungen, die Bern im Laufe der Zeit für das Pays de Vaud aufgestellt hatte. Jenes Gesetz von 1816 wurde indes bald darauf, nach Inkrafttreten des Code civil vaudois von 1820, wieder aufgehoben durch das Gesetz über die Zivilstandsregisterführung vom 08.12.1820, welches die Registerführung neuerdings ganz den Geistlichen übertrug, sich im übrigen aber, soweit es die dadurch bedingten Verhältnisse zuliessen, an das französische Gesetz von 1792 anlehnte. … Wallis überliess, sowie es mit der Restauration schweizerisch geworden war, die Führung der Zivilstandsregister wieder ausschliesslich der Geistlichkeit, ohne dem Staate einen Einfluss darauf vorzubehalten.
Digitalisat auf einer Webseite der Schweizerischen Gesellschaft für Volkswirtschaft und Statistik.
• Kirchgemeinden und Pfarrbücher im Thurgau : Bruno Meyer zum achtzigsten Geburtstag 20. Februar 1991, in Quellen zur Thurgauer Geschichte, Band 4, Frauenfeld 1991.
Seite 57 und 58:
Das helvetische Gesetz über die Munizipalitäten und Gemeindeverwaltungen vom 15.02.1799 setzte in § 54 fest, dass die Geburts-, Ehe- und Sterberegister Sache der Munizipalitäten seien. Vorsorglich wurde aber noch beigefügt, dass die Pfarrer damit von den Pflichten nicht entbunden seien, die sie bisher auf diesem Gebiete gehabt hatten. Tatsächlich fehlten - im Gegensatz zu Frankreich - die Voraussetzungen zur Führung weltlicher Zivilstandsregister durch die Munizipalitäten. In einer Verordnung des Helvetischen Vollziehungsrates vom 20.01.1801 wurde festgehalten, dass die Munizipalitäten die zu ihrer Aufgabe gehörenden Geburts-, Ehe- und Sterberegister unvollkommen führten und auch ein Teil der Geistlichkeit ihre Register mangelhaft besorgte, weil die Gemeinden jetzt dafür verantwortlich seien. Um dem abzuhelfen, wurde verordnet, dass die Pfarrer die Register auf eigene Verantwortung führen und entstandene Lücken schliessen sollten und dass diese Register Beweiskraft für den bürgerlichen Personenstand haben sollten. Entgegen den Vorschriften hatte sich damit die frühere kirchliche Registerführung voll und ganz durchgesetzt. Nach der Vorschrift über Geburt-, Ehe- und Todesscheine hatten die Pfarrer sie auszustellen, und der Präsident der Munizipalität hatte sie zu unterschreiben. Das bedingte natürlich, dass jedermann verpflichtet war, Geburt und Tod eines Angehörigen dem Pfarrer des Wohnortes und seines Heimatortes anzuzeigen. … Gemäss dieser Vorschrift hatte sich aber eine andere schweizerische Eigenart gegenüber dem französischen System der Zivilstandsregisterführung ebenfalls durchgesetzt. Jeder musste Geburt, Ehe und Tod eines Familienangehörigen auch seiner Heimatgemeinde anzeigen, und dazu benötigte er einen Ausweis des Pfarrers seines Wohnortes. Diese Anzeigepflicht als Voraussetzung des Heimatbürgerrechtes war somit bereits in der alten Eidgenossenschaft Gewohnheit, auch wenn sie dort die Zugehörigkeit zur Gerichtsgemeinde und den Nachweis des Landrechtes betroffen hat.
Seite 67: Eine Sonderstellung nahm der Kanton Genf ein. Da er erst 1814 in den Eidgenössischen Verband zurückkehrte und bis dahin zu Frankreich gehörte, blieben die französischen Gesetze über den Zivilstand bis 1874/76 bestehen. … Die ganz katholischen Kantone kehrten 1803, das Wallis 1814 zur Regelung zurück, dass die Führung der Kirchenbücher eine rein kirchliche, unter der Aufsicht der Bischöfe stehende Aufgabe sei.
Digitalisat auf einer Webseite des Historischen Vereins des Kantons Thurgau.
Säntis
danke für die Hinweise zum Artikel von Alfred Perrenoud, Zivilstandswesen, im Historischen Lexikon der Schweiz.
Im Artikel von Alfred Perrenoud finden sich unter der aufgeführten Literatur auch die folgenden Titel mit den darin enthaltenden Aussagen:
• Paul Hofer, Die schweizerischen Zivilstandsregister : Ihre Entstehung und Entwicklung und ihr Verhältnis zur Statistik, in Zeitschrift für Schweizerische Statistik. Organ der schweizerischen statistischen Gesellschaft, Vierundvierzigster Jahrgang, I. Band, Bern 1908, Seite 427-463.
Seite 436: Im Gesetz vom 15.02.1799 über die Munizipalitäten und Gemeindeverwaltungen (IV. Abschnitt, § 54.) wurden die Munizipalitäten (Einwohnergemeinden) verpflichtet, sich mit den Geburts-, Sterbe- und Eheregistern der Bürger „zu beschäftigen“, ohne jedoch die Pfarrer der Pflichten zu entledigen, die sie bis dahin über diese Gegenstände gehabt haben. … Schon am 20.01.1801 sah sich der helvetische Vollziehungsrat genötigt, „in Betracht, dass die Geburts-, Sterbe- und Eheregister, wegen Unterlassung der zum Einschreiben nötigen Anzeigen hin und wieder (?) von den Pfarrgeistlichen nur unvollständig geführt werden, dass das Gesetz vom 15.02.1799, obgleich es die Besorgung (?) dieser Register unter die Verrichtungen (!) der Munizipalitäten zählt, die Pfarrgeistlichen ihrer daherigen Pflichten keineswegs entledigt, dass vielmehr die ordentliche und genaue Festsetzung der bürgerlichen Register von Seiten der Pfarrgeistlichen um so nötiger wird, je unvollkommener dieselben bei der gegenwärtigen Einrichtung der Munizipalitätsbehörden geführt werden“ den ganzen Grundsatz des Gesetzes von 1799 preiszugeben und die Führung der Zivilstandsregister wieder den Pfarrgeistlichen .„unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit“ zu übertragen.
Seite 437: Einzig im Kanton Waadt scheint das Gesetz von 1799 durchgreifend ausgeführt worden zu sein. Indessen wurde auch dort die Zivilstandsregisterführung 1801 ebenfalls wieder den Pfarrern übergeben. (Genf das damals zu Frankreich gehörte, hatte seit 1798 die rein bürgerliche Zivilstandsregisterführung gemäss des französischen Gesetzes vom 20.09.1793. Es behielt dieselbe in der Folge bis 1876 bei.)
Seite 438: Vom übrigen, heute zur Schweiz gehörenden Gebiete ist einzig der Kanton Wallis zu erwähnen, wo infolge seiner Inkorporierung als französisches Département du Simplon die rein bürgerliche Standesregisterführung (1810) eingeführt wurde.
Seite 439: Die Waadt erliess 1816 ein Gesetz über die Obliegenheiten der Einwohnergemeinden, welches diese verpflichtete, neben den vom Pfarrer geführten Zivilstandsregistern auch noch solche zu führen. Im übrigen aber galten die Bestimmungen, die Bern im Laufe der Zeit für das Pays de Vaud aufgestellt hatte. Jenes Gesetz von 1816 wurde indes bald darauf, nach Inkrafttreten des Code civil vaudois von 1820, wieder aufgehoben durch das Gesetz über die Zivilstandsregisterführung vom 08.12.1820, welches die Registerführung neuerdings ganz den Geistlichen übertrug, sich im übrigen aber, soweit es die dadurch bedingten Verhältnisse zuliessen, an das französische Gesetz von 1792 anlehnte. … Wallis überliess, sowie es mit der Restauration schweizerisch geworden war, die Führung der Zivilstandsregister wieder ausschliesslich der Geistlichkeit, ohne dem Staate einen Einfluss darauf vorzubehalten.
Digitalisat auf einer Webseite der Schweizerischen Gesellschaft für Volkswirtschaft und Statistik.
• Kirchgemeinden und Pfarrbücher im Thurgau : Bruno Meyer zum achtzigsten Geburtstag 20. Februar 1991, in Quellen zur Thurgauer Geschichte, Band 4, Frauenfeld 1991.
Seite 57 und 58:
Das helvetische Gesetz über die Munizipalitäten und Gemeindeverwaltungen vom 15.02.1799 setzte in § 54 fest, dass die Geburts-, Ehe- und Sterberegister Sache der Munizipalitäten seien. Vorsorglich wurde aber noch beigefügt, dass die Pfarrer damit von den Pflichten nicht entbunden seien, die sie bisher auf diesem Gebiete gehabt hatten. Tatsächlich fehlten - im Gegensatz zu Frankreich - die Voraussetzungen zur Führung weltlicher Zivilstandsregister durch die Munizipalitäten. In einer Verordnung des Helvetischen Vollziehungsrates vom 20.01.1801 wurde festgehalten, dass die Munizipalitäten die zu ihrer Aufgabe gehörenden Geburts-, Ehe- und Sterberegister unvollkommen führten und auch ein Teil der Geistlichkeit ihre Register mangelhaft besorgte, weil die Gemeinden jetzt dafür verantwortlich seien. Um dem abzuhelfen, wurde verordnet, dass die Pfarrer die Register auf eigene Verantwortung führen und entstandene Lücken schliessen sollten und dass diese Register Beweiskraft für den bürgerlichen Personenstand haben sollten. Entgegen den Vorschriften hatte sich damit die frühere kirchliche Registerführung voll und ganz durchgesetzt. Nach der Vorschrift über Geburt-, Ehe- und Todesscheine hatten die Pfarrer sie auszustellen, und der Präsident der Munizipalität hatte sie zu unterschreiben. Das bedingte natürlich, dass jedermann verpflichtet war, Geburt und Tod eines Angehörigen dem Pfarrer des Wohnortes und seines Heimatortes anzuzeigen. … Gemäss dieser Vorschrift hatte sich aber eine andere schweizerische Eigenart gegenüber dem französischen System der Zivilstandsregisterführung ebenfalls durchgesetzt. Jeder musste Geburt, Ehe und Tod eines Familienangehörigen auch seiner Heimatgemeinde anzeigen, und dazu benötigte er einen Ausweis des Pfarrers seines Wohnortes. Diese Anzeigepflicht als Voraussetzung des Heimatbürgerrechtes war somit bereits in der alten Eidgenossenschaft Gewohnheit, auch wenn sie dort die Zugehörigkeit zur Gerichtsgemeinde und den Nachweis des Landrechtes betroffen hat.
Seite 67: Eine Sonderstellung nahm der Kanton Genf ein. Da er erst 1814 in den Eidgenössischen Verband zurückkehrte und bis dahin zu Frankreich gehörte, blieben die französischen Gesetze über den Zivilstand bis 1874/76 bestehen. … Die ganz katholischen Kantone kehrten 1803, das Wallis 1814 zur Regelung zurück, dass die Führung der Kirchenbücher eine rein kirchliche, unter der Aufsicht der Bischöfe stehende Aufgabe sei.
Digitalisat auf einer Webseite des Historischen Vereins des Kantons Thurgau.
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