Titel in der waadtländischen Kommunalverfassung

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Snethlage
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Titel in der waadtländischen Kommunalverfassung

Beitrag von Snethlage » Di 16. Aug 2005, 15:28

GRAF VON DER SCHULENBURG schreibt in obigem Artikel (S. 357):
"Auffällig sind [sc. in waadtländischen Ahnenlisten] die häufigen Titel, wie CONSEILLER und JUSTICIER. [Am Beispiel der Gemeinde ST. SAPHORIN erläutert er nach Eug. Mottaz, Bd. II, 617 ff [619/20]): Die Großgemeinde St. Saphorin (paroisse oder communauté générale) [sc. z.B.] hatte eine Zentralverwaltung, besthend aus einem Rat von 18 Mitgliedern mit einem BANDERET (=Venner = etwa Bürgermeister) als Vorsitzendem und einem LIEUTENANT CIVIL als dessen Vertreter sowie einem "Äußeren Rat" (rière-conseil) von 36 Mitgliedern. Das ergibt zusammen 54 CONSEILERs. Jedes "Drittel" der Großgemeinde (1. das Städtchen ST. SAPHORIN mit RIVAZ [sc. 1803: 704 Einwohner], 2. CHEXBRES [sc. 1803: 630 Einwohner], 3. PUIDOUX mit PUBLOZ [sc. Einwohnerzahlen liegen nicht vor]) stellte die gleiche Anzahl Räte für deren Lebenszeit; freiwerdende Stellen wurden von den betreffenden Gremien durch Auswahl aus je drei vorgeschlagenen Kandidaten des betreffenden "Drittels" wieder besetzt.
Neben diesen Gremien , denen die Gemeindeverwaltung anvertraut war, gab es die Cour de justice unter Vorsitz des CHÂTELAIN, welche die niedere Gerichtsbarkeit handhabte. Die Mitglieder dieser Cour waren JUSTICIERs, währen der CURIAL die Protokolle abzufassen hatte.
In der Großgemeinde VILLETTE (mit CULLY und GRANDVAUX) lagen die Verhältnisse ähnlich.
Berücksichtigt man die geringen Bevölkerungszahlen .., so wird deutlich, daß die Aussicht, zu einem Gemeindeamt zu gelangen, für ein Familienhaupt im Laufe seines Lebens recht groß war, die Gemeindeverwaltung tatsächlich also von einer breiten Schicht der Bevölkerung getragen war ...., obwohl sie (seit 1536) bernisches Untertanengebiet war. .."
- Editiert von Wolf am 19.08.2005, 22:25 -


Dr. Snethlage

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