Diese Anna Staub ist am 7. April verstorben, in Bolligen ist es gut lesbar (Rodel 16, Seite 99, 1810).
Staub von Ochlenberg BE
Moderator: Wolf
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Walter Stauffenegger
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Korrektur.
Der Ehemann war gemäss Burgerrodel Band 1, S 148:
Jakob Staub, getauft am 1. Sept. 1776
Merkwürdigerweise ist im Burgerrodel der Name der Ehefrau statt Wittwer, als Widmer geschrieben.
Im Heimatort Trub heissen die Geschlechter Witter. Bei der Taufe der Tochter ist sie wiederum als Widmer angegeben. Im Eheeintrag, wie in diesem Forum beschrieben, haben wir wiederum Wittwer gelesen.
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Am 7. Dezember 1800 wurde in Bolligen die uneheliche Tochter von Jakob Staub getauft. Bolligen Kirchenbuch 11 Seite 173.
Gibt es jemanden der Einsicht in das Chorgerichtsmanual von Bolligen oder Lauperswil hat und allenfalls Hinweise dazu findet wer dieser Jakob Staub gewesen sein könnte?
Vielen Dank!
Gibt es jemanden der Einsicht in das Chorgerichtsmanual von Bolligen oder Lauperswil hat und allenfalls Hinweise dazu findet wer dieser Jakob Staub gewesen sein könnte?
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Während der Helvetik, also insbesondere im fraglichen Jahr 1800, gab es weder ein Chorgericht noch eine Oberes Ehegericht. Für Vaterschaftsangelegenheiten waren in dieser Zeit die Distriktsgerichte zuständig, für Bolligen vermutlich also Bern.
Allerdings darf man in dieser hektischen Zeit mit ständigen Wechseln der Behörden keine vollständige Erfassung aller Vorgänge erwarten. Das war zum Teil auch ein Grund für die nach der Helvetik zunehmende Heimatlosigkeit.
Peter
Allerdings darf man in dieser hektischen Zeit mit ständigen Wechseln der Behörden keine vollständige Erfassung aller Vorgänge erwarten. Das war zum Teil auch ein Grund für die nach der Helvetik zunehmende Heimatlosigkeit.
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Danke für die Antwort.
Bei der CD welche bei der GHGB gekauft werden kann, steht:
Bolligen
Chorgerichtsmanual 1772 - 1827
Lauperswil
Chorgerichtsmanual 1785 - 1814
müsste die GHGB nicht erwähnen, dass es eine Lücke gibt?
Wegen nur 1 mögl. Eintrag werde ich die CD's nicht kaufen, ich habe selbstverständlich schon andere Chorgerichtsmanuale auf CD gekauft. Hätte ja sein können, dass jemand per Zufall Einsicht hat? Aber wenn es stimmt, dass in diesen Jahren keine Eintragungen gemacht wurden, erübrigt sich meine Frage. Dann muss ich wohl nach Bern ins Staatsarchiv.
Bei der CD welche bei der GHGB gekauft werden kann, steht:
Bolligen
Chorgerichtsmanual 1772 - 1827
Lauperswil
Chorgerichtsmanual 1785 - 1814
müsste die GHGB nicht erwähnen, dass es eine Lücke gibt?
Wegen nur 1 mögl. Eintrag werde ich die CD's nicht kaufen, ich habe selbstverständlich schon andere Chorgerichtsmanuale auf CD gekauft. Hätte ja sein können, dass jemand per Zufall Einsicht hat? Aber wenn es stimmt, dass in diesen Jahren keine Eintragungen gemacht wurden, erübrigt sich meine Frage. Dann muss ich wohl nach Bern ins Staatsarchiv.
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Du kannst ja auf einer deiner CDs nachprüfen, ob zwischen 1798 und 1803 trotzdem noch Einträge gemacht wurden. Legal war das aber auf jeden Fall nicht, da in der ganzen damaligen Schweiz helvetisches Recht galt.
Evtl. hat die heutige Gemeinde noch Akten der Munizipalität, also der neu geschaffenen politischen Gemeinden in der Helvetik. Das Distriktsgericht musste z.B. Vaterschaftsurteile sowohl dem Pfarrer zur Eintragung ins Taufregister wie auch der Munizipalität mitteilen. Oft hat das aber nicht reibungslos funktioniert. Nach 1803 wurden in Bern die Chorgerichte wieder reaktiviert, im Aargau hiessen sie dann Sittengerichte.
Peter
Evtl. hat die heutige Gemeinde noch Akten der Munizipalität, also der neu geschaffenen politischen Gemeinden in der Helvetik. Das Distriktsgericht musste z.B. Vaterschaftsurteile sowohl dem Pfarrer zur Eintragung ins Taufregister wie auch der Munizipalität mitteilen. Oft hat das aber nicht reibungslos funktioniert. Nach 1803 wurden in Bern die Chorgerichte wieder reaktiviert, im Aargau hiessen sie dann Sittengerichte.
Peter
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Im Chorgerichtsmanual sind aus dieser Zeit "Copia des Schreibens an das Oberehegericht", "Consistorialia" eingetragen.
Des Weiteren finden sich Eintragungen unter dem Titel "Der Munizipialtät Herzogenbuchsee" "Consistorial Verhandlungen" "Direktorial Beschluss" eingetragen.
Im HLS lese ich als Erklärung:
Munizipalität
Version vom: 07.11.2007
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
Kommunales Verwaltungsorgan der Helvetischen Republik. Von der Generalversammlung der Aktivbürger einer Gem. gewähltes, je nach Einwohnerzahl aus drei, fünf, neun oder elf Munizipalen bestehendes und von einem Präs. geleitetes Gremium, dessen Aufgabenbereich gemäss dem Gesetz vom 15.2.1799 polit., polizeil. und verwaltende Tätigkeiten umfasste. Zur Einwohnergemeindeverwaltung gehörten ein Sekr. sowie ein oder mehrere Weibel. In finanzieller Hinsicht war die M. vielerorts von der Gemeindekammer abhängig. Die von der kant. Verwaltungskammer beaufsichtigte Behörde musste jährlich zu einem Drittel erneuert werden. Am 16.4.1801 wurden die Munizipalitätswahlen bis zum Erlass eines neuen Gemeindegesetzes - faktisch bis zum Ende der Helvet. Republik - aufgeschoben.
Quelle: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026446/2007-11-07/
Des Weiteren finden sich Eintragungen unter dem Titel "Der Munizipialtät Herzogenbuchsee" "Consistorial Verhandlungen" "Direktorial Beschluss" eingetragen.
Im HLS lese ich als Erklärung:
Munizipalität
Version vom: 07.11.2007
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
Kommunales Verwaltungsorgan der Helvetischen Republik. Von der Generalversammlung der Aktivbürger einer Gem. gewähltes, je nach Einwohnerzahl aus drei, fünf, neun oder elf Munizipalen bestehendes und von einem Präs. geleitetes Gremium, dessen Aufgabenbereich gemäss dem Gesetz vom 15.2.1799 polit., polizeil. und verwaltende Tätigkeiten umfasste. Zur Einwohnergemeindeverwaltung gehörten ein Sekr. sowie ein oder mehrere Weibel. In finanzieller Hinsicht war die M. vielerorts von der Gemeindekammer abhängig. Die von der kant. Verwaltungskammer beaufsichtigte Behörde musste jährlich zu einem Drittel erneuert werden. Am 16.4.1801 wurden die Munizipalitätswahlen bis zum Erlass eines neuen Gemeindegesetzes - faktisch bis zum Ende der Helvet. Republik - aufgeschoben.
Quelle: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026446/2007-11-07/
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Re: Staub von Ochlenberg BE
Möglicherweise wurden die alten Chorgerichtsmanuale während der Helvetik vom Pfarrer oder der Munizipalität weiterhin für Einträge benutzt. Das dürfte wohl sehr unterschiedlich der Fall gewesen sein, zumal nun Kirchgemeinden und Munizipalitäten in vielen Fällen nicht deckungsgleich waren.
Im Katalog (Chorgericht der Stadt Bern bis 1798 ...) des StABE sieht man aber klar, dass das Berner Chorgericht und damit das Oberchorgericht des Kantons zwischen 1798 und 1803 nicht mehr bestand. Interessant ist jedoch der Eintrag darunter "Ehegerichte zur Zeit der Helvetik", der zeigt, dass gewisse Distriktsgerichte die Eheangelegenheiten in einem eigenen Protokoll festhielten, dass Konsistorial-Manual oder Ehegerichts-Manual hiess. Es war wirklich eine wilde Zeit ...
Die gleiche "Lücke" zwischen 1798 und 1803 besteht z.B. auch in Basel, Zürich und im Aargau. Die beiden ersten haben das (obere) Ehegericht nach 1803 wieder eingeführt, der Aargau jedoch nicht.
Peter
Im Katalog (Chorgericht der Stadt Bern bis 1798 ...) des StABE sieht man aber klar, dass das Berner Chorgericht und damit das Oberchorgericht des Kantons zwischen 1798 und 1803 nicht mehr bestand. Interessant ist jedoch der Eintrag darunter "Ehegerichte zur Zeit der Helvetik", der zeigt, dass gewisse Distriktsgerichte die Eheangelegenheiten in einem eigenen Protokoll festhielten, dass Konsistorial-Manual oder Ehegerichts-Manual hiess. Es war wirklich eine wilde Zeit ...
Die gleiche "Lücke" zwischen 1798 und 1803 besteht z.B. auch in Basel, Zürich und im Aargau. Die beiden ersten haben das (obere) Ehegericht nach 1803 wieder eingeführt, der Aargau jedoch nicht.
Peter
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