Verbotene Daten

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baerchen58
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Verbotene Daten

Beitrag von baerchen58 » Di 24. Jan 2012, 17:59

Ein liebes HALLO in die Runde,

wir, mein Mann und ich, haben folgendes Problem :
Mein Mann hatte auf unserer HP mit seinem Stammbaum begonnen, darin enthalten waren unter anderem Daten von den Grosseltern bzw. Urgrosseltern.
Nun schrieb uns eine Frau G. an, wir mögen doch bitte diese Daten entfernen, da es sich um Sterbedaten handele die sie nicht öffentlich gemacht haben wolle, weil der Sterbetag keine 110 Jahre zurückläge.
Unabhängig davon, dass wir diese Frau nicht kennen, geschweige denn sie sich als Verwandte ausgewiesen hat, haben wir die Daten gelöscht.
Danach folgten noch zwei weitere emails, bitte dies löschen, bitte das löschen.
Wir waren es nachher satt und haben den Stammbaum ganz herausgenommen.
Wie sieht es rechtlich überhaupt aus ? Was darf erwähnt werden und was nicht ?
Und mussten wir überhaupt diese Daten löschen ?
Vielen Dank im voraus

Familie Weber



Petra
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Re: Verbotene Daten

Beitrag von Petra » Di 24. Jan 2012, 18:26

Hallo Familie Weber,

lest mal hier nach: http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz nach :!:


Viele Grüße aus Stuttgart
Petra (Thal)

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baerchen58
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Re: Verbotene Daten

Beitrag von baerchen58 » Di 24. Jan 2012, 18:40

Vielen lieben Dank, wir werden uns da mal durchlesen.
Schönen Abend noch.
Brigitte und Friedel



pfalzteufel

Re: Verbotene Daten

Beitrag von pfalzteufel » Mi 25. Jan 2012, 10:34

Hallo nabisake , hallo Petra,

also das mit dem von Petra vorgeschlagenen Personenstandsgesetz
ist hier allerdings nicht ganz richtig.

Da dies ja mein Beruf ist hier mal Tipps dazu.

Das Personenstandsgesetz regelt nur die Benutzung und Aufbewahrung
der Geburts, Ehe und Sterberegister bei Ämtern oder Archiven.

Dein Fall ist etwas völlig anderes bei dir geht es ja um die Veröffentlichung.
Die Veröffentlichung solcher Daten ist gesondert geregelt und zwar im , wie der Name schon sagt, Datenschutzgesetz.

Und dort ist dann folgendes geregelt.

1.Hast du die Zustimmung der Person ist die Veröffentlichung und Weitergabe immer zulässig.

2.Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

3.Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG). Also z.B. aus Familienbüchern , Ortschroniken, öffentlichen Stammbäumen usw.

4.Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist. Das heißt du anonymisierst die Daten.
Also keine Geburtsdaten oder Heiratsdaten, Gebortsort usw.
Vorname , Nachname und Geschlecht darfst du allerdings immer angeben.
Auch der Vorname wie oftmals behauptet muß nicht anonymisiert werden.
Wer diese Mär in die welt gesetzt hat weiß ich nicht , aber sie stimmt so nicht.

Ausnahmen, in denen auch die Daten von Verstorbenen in besonderer Weise geschützt werden, finden sich in einzelnen Spezialvorschriften; ein besonderes Schutzbedürfnis kann sich aus der Quelle (z.B. Archiv, Personenstandsregister) oder der Art der Daten (z.B. Gesundheitsdaten) ergeben. Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände gegeben, ist die Veröffentlichung der Daten der Verstorbenen im Internet aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Beispielsweise erheben sich keine Bedenken dagegen, dass Sie Hauptlebensdaten Verstorbener (etwa Namen, Geburts-, Eheschließungs- und Sterbedaten), die Sie aus Zeitungsanzeigen, Grabinschriften, Veröffentlichungen in Amtsblättern, Stadtanzeigern, kirchlichen Gemeindebriefen etc. erhoben haben, veröffentlichen und als Ergebnis Ihrer genealogischen Forschung ins Internet stellen.

Wollen Sie als Privatperson Daten lebender Personen im Internet veröffentlichen, so ist dies nach Maßgabe des §4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Zwar heißt es in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG, das BDSG finde keine Anwendung, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge; selbst wenn Sie die genealogische Forschung jedoch ursprünglich zu familiären Zwecken betrieben haben sollten, wird diese Zweckbindung jedenfalls durch die Veröffentlichung der Daten im Internet überschritten.

Die 110 Jahre die dir die Frau genannt hat ist die Frist der Geburtenbücher bei Ämtern.

Die Geburten älter als 110 Jahre also vor 1902,
die Heiraten älter als 80 Jahre also vor 1932 und
die Sterbebücher älter als 30 Jahre also vor 1982
dürfen rein rechtlich von jedem eingesehen werden.
Auch ohne verwandschaftsverhältnisse usw.
Sie gelten nämlich nach Ablauf dieser Fristen dann als Archivgut und Archive dürfen von jedem genutzt werden.
Somit sind sie öffentlich und dürfen dann von dir auch veröffentlicht werden.

Desweiteren hätte ich mir mal sagen lassen wer die Frau überhaupt ist und wessen Nachkomme sie ist.
Denn außer ihrer Daten und der ihrer Eltern kann sie rein rechtlich nichts beanstanden und sollten ihre Eltern bereits verstorben sein so kann sie da auch keine Löschung beantragen.
Ich hätte sie jedenfalls nicht aus dem Netz genommen wenn sie dem Datenschutz entsprochen hätten.

Wenn sie dir in einem ruhigen Gespräch mitgeteilt hätte warum sie das nicht will hättet ihr euch sicher einigen können
bestimmte Daten nicht zu veröffentlichen.

Ich habe auf Wunsch 2 älterer Damen in meinem Online-Stammbaum deren Scheidungen bzw. eine erste Ehe nicht angegeben
da die Frauen sich dafür schämten und ihre Kinder nicht erfahren sollten das sie vor ihrem Vater schon einen anderen Mann hatten.

Gruß
Oli



Petra
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Re: Verbotene Daten

Beitrag von Petra » Mi 25. Jan 2012, 12:18

Hallo Oli,

danke für die ausführliche Erklärung! Profi ist eben Profi ;)


Viele Grüße aus Stuttgart
Petra (Thal)

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Re: Verbotene Daten

Beitrag von Dilo » Mi 25. Jan 2012, 14:05

Hallo Oli,

ich schließe mich Petra an.

Du kamst für mich im richtigen Augenblick ... denn es liegt mir jemand auf der Pelle, den ich jetzt elegant abschütteln kann.

VG Dieter



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