Heimfall / Kadukrecht / Lehen- und Mannfall / Herrenfall

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Säntis
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Heimfall / Kadukrecht / Lehen- und Mannfall / Herrenfall

Beitrag von Säntis » Di 23. Dez 2014, 10:18

Grüezi Mitlesende,

zur Definition Heimfall bei Wikipedia.
Heimfall bezeichnet den rechtsgeschäftlichen oder kraft Gesetzes eintretenden Übergang eines Rechtes auf den ursprünglichen Rechtsinhaber.
Rechtshistorisch tritt der Heimfall (mhd. anval, totval; lateinisch apertur bzw. ius aperturae) teilweise auch Kadukrecht, Kaduzierungsrecht, Kaduzitätsrecht in verschiedenen Zusammenhängen auf. Die bekannteste Variante dürfte sich im mittelalterlichen Lehnsrecht finden. So fällt das Lehen an den Lehnsherren zurück, wenn bei einem persönlichen Lehen der Lehnsmann stirbt bzw. bei einem erblichen Lehen der Lehnsmann ohne Erben stirbt. Heimfallrechte konnten auch Dorf- oder Marktgenossenschaften zustehen, wenn der Eigentümer eines im Markenverband stehenden Grundstücks starb und kein naher Blutsverwandter vorhanden war. Schliesslich konnte auch ein Heimfallrecht des Königs oder des Fiskus bestehen, wenn sich bezüglich eines Nachlasses innerhalb einer bestimmten Frist kein Erbe fand.

Zur Definition Heimfall auch im Deutschen Rechtswörterbuch.

Zur Definition Heimfall, Lehenzug, Näherrecht, Lehen- und Mannfall sowie Herrenfall unter bäuerliche Leihe im Historischen Lexikon der Schweiz.
Das Leiherecht sah bei Misswirtschaft und Zinsrückstand oder beim Tod eines Bauern ohne Leiberben den Heimfall vor, d.h., der Hof fiel an den Herrn zurück. Bei Handänderungen um Leihegut galt der Lehenzug, das Näherrecht des Grundherrn, von Erben oder Nachbarn. In der rechtshistorischen Literatur, auch in derjenigen über das Lehnswesen, sind die Begriffe Lehen- und Mannfall (beim Tod des Lehenmanns fällt der Hof an den Herrn) sowie Herrenfall (beim Tod des Grundherrn verleiht der Nachfolger die Lehen neu) gebräuchlich.

Zur Definition Kadukrecht auch im Deutschen Rechtswörterbuch.

Bochtella



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