Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Für nicht kantonsspezifische Fragen. Vos messages ne concernant pas spédifiquement un canton. For your non canton specific questions.
Moderator: Wolf
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Remi
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Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Guten Tag zusammen
Vielleicht gibt es in dieser Runde Juristen?
Welche konkreten Auswirkungen hat das seit Anfang September in Kraft getretene neue Datenschutzgesetz auf Hobby-Genealogen? Und welche spezifischen Massnahmen müssen wir beachten, um die Datenschutzbestimmungen ordnungsgemäss einzuhalten?
Danke für eure Rückmeldungen.
Gruss Remi
Vielleicht gibt es in dieser Runde Juristen?
Welche konkreten Auswirkungen hat das seit Anfang September in Kraft getretene neue Datenschutzgesetz auf Hobby-Genealogen? Und welche spezifischen Massnahmen müssen wir beachten, um die Datenschutzbestimmungen ordnungsgemäss einzuhalten?
Danke für eure Rückmeldungen.
Gruss Remi
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Peter.D
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Re: Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Hallo Remi
Solange du Daten von lebenden oder verstorbenen Personen ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bearbeitest, ändert sich für dich nichts (DSG 2 Abs. 2 a).
Falls du nur Daten von verstorbenen Personen publizierst, ändert sich auch nichts (DSG 5, Verstorbene sind eben keine natürliche Personen mehr; die Persönlichkeit endet gemäss ZGB mit dem Tod).
Wenn du aber auch Daten von lebenden Personen ausserhalb des rein persönlichen Gebrauchs bearbeitest (Foren, Veranstaltungen, Publikationen etc.), dann musst du wie bisher einiges beachten. Neu sind die Bussen bis CHF 250'000 bei Verletzung der diversen Bestimmungen zum Schutz der Betroffenen. Die Ausführung aller Verpflichtungen gemäss DSG gehört m.E. aber nicht in dieses Forum und hängt ausserdem stark vom konkreten Fall ab.
Die Zivilstandsregister fallen wie bisher in der Regel nicht unter das DSG (DSG 5 Abs. 4).
Peter
Solange du Daten von lebenden oder verstorbenen Personen ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bearbeitest, ändert sich für dich nichts (DSG 2 Abs. 2 a).
Falls du nur Daten von verstorbenen Personen publizierst, ändert sich auch nichts (DSG 5, Verstorbene sind eben keine natürliche Personen mehr; die Persönlichkeit endet gemäss ZGB mit dem Tod).
Wenn du aber auch Daten von lebenden Personen ausserhalb des rein persönlichen Gebrauchs bearbeitest (Foren, Veranstaltungen, Publikationen etc.), dann musst du wie bisher einiges beachten. Neu sind die Bussen bis CHF 250'000 bei Verletzung der diversen Bestimmungen zum Schutz der Betroffenen. Die Ausführung aller Verpflichtungen gemäss DSG gehört m.E. aber nicht in dieses Forum und hängt ausserdem stark vom konkreten Fall ab.
Die Zivilstandsregister fallen wie bisher in der Regel nicht unter das DSG (DSG 5 Abs. 4).
Peter
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Remi
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Re: Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Danke für deine Antwort Peter,
Wie sieht es mit Todesanzeigen aus die Im Internet publiziert werden?
Hier sind auch Namen von lebenden Personen aufgeführt.
Was muss beachtet werden wenn ich solche Todesanzeigen veröffentliche?
Wie sieht es mit Todesanzeigen aus die Im Internet publiziert werden?
Hier sind auch Namen von lebenden Personen aufgeführt.
Was muss beachtet werden wenn ich solche Todesanzeigen veröffentliche?
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Peter.D
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Re: Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Hallo Remi
Der Verleger, der die Todesanzeige usprünglich entgegengenommen und publiziert hat, durfte wohl von einem stillschweigenden bzw. impliziten Einverständnis zur Publikation der Namen der Hinterbliebenen ausgehen. Ein ausdrückliches Einverständnis wäre nur bei besonders schützenswerten Personendaten erforderlich, was hier sicher nicht der Fall ist. Damit sind die Personendaten mit Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht worden und folglich nicht mehr geschützt.
Du kannst nun die veröffentlichten Todesanzeigen auf deiner Home Page ebenfalls platzieren (genauso wie das todesanzeigenportal.ch), allerdings ohne die nach URG geschützten Fotos oder besonderen Grafiken. Nach DSG haben die Betroffenen jedoch das Recht, von dir eine eventuelle Korrektur oder gar die Löschung zu verlangen.
Wenn du aber mit den Daten aus den Todesanzeigen z.B. Stammbäume erstellst, gelten für diese neue Datensammlung wieder die gestern beschriebenen Limitationen. Bestrafungen wegen Verletzung des DSG erfolgen in allen Fällen erst auf Antrag eines Betroffenen, also nicht von Amtes wegen.
Peter
Der Verleger, der die Todesanzeige usprünglich entgegengenommen und publiziert hat, durfte wohl von einem stillschweigenden bzw. impliziten Einverständnis zur Publikation der Namen der Hinterbliebenen ausgehen. Ein ausdrückliches Einverständnis wäre nur bei besonders schützenswerten Personendaten erforderlich, was hier sicher nicht der Fall ist. Damit sind die Personendaten mit Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht worden und folglich nicht mehr geschützt.
Du kannst nun die veröffentlichten Todesanzeigen auf deiner Home Page ebenfalls platzieren (genauso wie das todesanzeigenportal.ch), allerdings ohne die nach URG geschützten Fotos oder besonderen Grafiken. Nach DSG haben die Betroffenen jedoch das Recht, von dir eine eventuelle Korrektur oder gar die Löschung zu verlangen.
Wenn du aber mit den Daten aus den Todesanzeigen z.B. Stammbäume erstellst, gelten für diese neue Datensammlung wieder die gestern beschriebenen Limitationen. Bestrafungen wegen Verletzung des DSG erfolgen in allen Fällen erst auf Antrag eines Betroffenen, also nicht von Amtes wegen.
Peter
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Remi
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Wolf
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Re: Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Es scheint im Todesanzeigenportal auch Einträge ohne Todesanzeige zu geben - diese beruhen nach Auskunft auf "amtlichen Quellen". Könnte es sein, dass hier Verwandte die Löschung der Anzeige (mit Namen der Hinterbliebenen) verlangt haben - der Todesfall selbst aber nicht gelöscht werden musste?Peter.D hat geschrieben: So 3. Sep 2023, 16:58Nach DSG haben die Betroffenen jedoch das Recht, von dir eine eventuelle Korrektur oder gar die Löschung zu verlangen.
Wolf Seelentag, St.Gallen
Mitglied der Genealogisch-Heraldischen Gesellschaft Ostschweiz (GHGO) - https://www.ghgo.ch/
Eingesetzte Software: Ahnenforscher
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Peter.D
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Re: Neues Datenschutzgesetz Auswirkungen für Genealogen
Solche Fälle gibt es angeblich schon, vor allem wenn auch Adressen von Hinterbliebenen publiziert worden sind. Ich vermute jedoch, dass die meisten der Daten ohne grafische Todesanzeige aus den amtlichen Publikationen bzw. den entsprechenden Kopien durch Zeitungen stammen.Wolf hat geschrieben: So 24. Sep 2023, 14:47 Es scheint im Todesanzeigenportal auch Einträge ohne Todesanzeige zu geben - diese beruhen nach Auskunft auf "amtlichen Quellen". Könnte es sein, dass hier Verwandte die Löschung der Anzeige (mit Namen der Hinterbliebenen) verlangt haben - der Todesfall selbst aber nicht gelöscht werden musste?
Seit der Aufhebung von Art. 57 ZStV per 1.7.2017 dürfen die Zivilstandsämter keine Personendaten mehr zur Publikation abgeben. Viele Gemeinden oder Kantone stützen sich daher heute auf die Daten der Einwohnerkontrolle, die nicht der ZStV unterliegen. Das gilt insbesondere für Todes- oder Bestattungsmeldungen, wie z.B. in Basel-Stadt, im Tagblatt der Stadt Zürich oder - besonders ausführlich - im Kanton Tessin. Einzelne Gemeinden veröffentlichen auch nach wie vor Geburts- oder Heiratsereignisse, wenn auch stark abnehmend; ich möchte das aber hier nicht verlinken.
Peter
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