Jetzt muss ich ausnahmsweise Yvette widersprechen, und zwar gleich in zweifacher Hinsicht:
1. Das ZGB und die Zivilstandsverordnung kennen
keine Fristen für die Bekanntgabe von Personendaten. Die 120 bzw. 100 Jahre geistern zwar immer wieder in den Foren umher, sie standen sogar einmal auf der Home Page eines Zivilstandsamts in der Romandie. Gemäss
Art. 59 der Zivilstandsverordnung erhält Auskunft über Personenstandsdaten, wer ein "unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen" kann. Was das genau heisst, müssen die Zivilstandsämter selbst bestimmen, es gibt auch keine Richtlinien oder Weisungen des Bundes dazu.
Wer im Einzelfall keine Auskunft erhält, kann nach
Art. 60 der Verordnung bei der kantonalen Aufsichtbehörde eine Bewilligung erwerben. Das kostet zwar einiges mehr, doch erhält man so in der Praxis Zugang zu den Daten aller verstorbenen Personen, auch wenn diese erst vor kurzer Zeit verstorben ist. Interessant für die Romandie ist hier die
Bewilligung des Kantons Freiburg, die für eine kleine Zusatzgebühr auf 5 weitere Kantone ausgedehnt werden kann.
2. Aufgrund verschiedener Rückmeldungen in den Foren sowie einer eigenen Nachfrage für das Jahr 1930 muss ich die Waadtländer Behörden in Schutz nehmen. Sie geben mindestens in neuerer Zeit recht bereitwillig Auskunft - schliesslich nehmen sie dabei auch etwas ein. Die entsprechende
Seite des Waadtländer Zivilstandsamts enthält richtigerweise auch keine Fristen.
Für die Teilnehmer des Forums wäre es aber sicher interessant, hier vermehrt die praktischen Erfahrungen der Kollegen in den verschiedenen Kantonen zu erfahren. Meine sind insgesamt jedenfalls sehr positiv. Vielleicht kann Wolf diesen Beitrag auf "Schweiz Allgemeines" verschieben.
Peter