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Wolf
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Posted: Wed 14. Dec 2005, 23:40 |
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Joined: Sat 21. May 2005, 18:05 Posts: 3102 Location: Schweiz, St.Gallen
Geschlecht: Männlich
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Für Anfragen bei Zivilstandsämtern durch Private bzw. Forschende sind insbesondere die Artikel 60 und 61 der Zivilstandsverordnung massgeblich (3. Abschnitt - Bekanntgabe auf Anfrage): Quote: Art. 59 An PrivatePrivaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Quote: Art. 60 An ForschendeDie Aufsichtsbehörde bewilligt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist, zum Zweck: a. der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen Forschung; b. der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung. Es ist also bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dazu wird empfohlen, die Bedingungen bei der Aufsichtsbehörde oder auch dem zuständigen Zivilstandsamt selbst zu erfragen.
Während die Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter genau geregelt sind, gibt es für die Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen einen recht grossen Spielraum - auch hier lohnt es sich also, vorher anzufragen.
_________________ Wolf Seelentag, St.Gallen
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Mindergring
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Posted: Sun 30. May 2010, 15:14 |
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Joined: Sun 14. Feb 2010, 18:22 Posts: 15
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Hallo
Ich habe gerade ein Antragsformular für den Kanton Bern vor mir, das "Gesuch um Bekanntgabe von Personendaten aus bernischen Zivilstandsregistern zum Zweck personenbezogener Forschung (Ahnenforschung / Genealogie)". Die obenerwähnten Art. 59 und Art. 60 geben mir noch reichlich Anlass zum Grübeln. Was ist eine "direkt betroffene Person"? Bin ich dies als Privatperson, die ihre Ahnen erforschen möchte, selbst? Oder sind damt meine Ahnen gemeint? Auf dem Formular werden auch Erklärungen verlangt, welche Bemühungen unternommen wurden, die Daten bei den direkt betroffenen Personen zu beschaffen und wieso dies nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Wenn sich die Forschung nur über verstorbene Personen erstreckt, so erübrigen sich doch eigentlich solche Fragen...
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Stephleuen
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Posted: Mon 31. May 2010, 07:55 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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Die wissenschaftliche, nicht personenbezogene Forschung auf Zivilstandsämtern dient zum Beispiel statistischen Zwecken, zb. Kindersterblichkeit, Verhältnis unehelicher Geburten zu ehelichen Geburten, Anzahl Scheidungen und Verehelichungen.
Die personenbezogene Forschung findet in der Genealogie und Familienforschung Anwendungen. Wird sie wissenschaftlich bedient, wird sie meistens für biographische Zwecke berühmter Persönlichkeiten die verstorben sind verwendet.
Für Sie als Hobbyforscher bedeutet dies im Kanton Bern, dass Sie nur in Ihrer direkten Ahnenreihe Einsicht in die Zivilstandsregister erhalten sofern Sie die Daten die Sie benötigen nicht anderweitig beschaffen können. Forschen Sie in Familien die mit Ihrer Abstammung nichts gemein haben oder nur am Rande, benötigen sie eine Vollmacht der betroffenen Personen. Das Datenschutzgesetz sieht vor, dass über Personen die nach 1900 geboren wurden keine Personendaten ohne die Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden dürfen. Die EInschränkung geht so weit, dass eine Person ca. 70 Jahre verstorben sein muss damit ihre Daten veröffentlicht werden dürfen. Demnach befinden sich die Einträge in den alten Kirchenbüchern, die eigentlich frei zugänglich sind, aus der Zeitspanne von 1850 - 1875 bereits in einem datengeschützten Bereich. Besonders bei unehelichen Geburten, Adoptionen, Scheidungen aus dieser Zeit ist äusserste Vorsicht zu empfehlen. Daraus lassen sich ohne grossen Aufwand Rückschlüsse auf heute lebende Personen ziehen. Es geht nicht darum den Forschenden zu schikanieren, sondern darum, lebende Personen vor Missbräuchen zu schützen. Letztlich ist es unsere Pflicht die Menschenrechte und alle damit verbundenen ethnischen Grundlagen einzuhalten.
Das Bewilligungsverfahren zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister war im Kanton Bern schon 1976, als ich anfing, eine heikle Angelegenheit. Leumundzeugnis und Strafregisterauszug waren damals schon erforderlich.
Viel Erfolg
Stephan Leuenberger
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Peter.D
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Posted: Tue 1. Jun 2010, 23:42 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Das Datenschutzgesetz und somit auch dessen Fristen sind ausdrücklich nicht anwendbar auf die Zivilstandsregister (DSG Art. 2 Abs. 2 d). Für die genealogische Forschung ist auch keine direkte Abstammung gefordert. Art. 60 b) ist die einzige Vorschrift, die es dazu gibt - und die kennt keinerlei Fristen. Die Bundesverwaltung hat auch keine Ausführungsvorschriften zu dieser Ziffer erlassen. Falls gewisse Kantone immer noch unzutreffende Einsichtskriterien anwenden, kann daher einzig die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss Art. 90 ZSTV helfen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag des Bundesrates zur Revision der Zivilstandsverordnung, der von gewissen Kantonen in der Anhörung 2009 massiv abgelehnt wurde, vor allem aufgrund des befürchteten grossen Zusatzaufwands:
http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/d ... zstv-d.pdf
Art. 44 Abs. 3 und 4 3 Für Personenstandsdaten gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren. 4 Die Schutzfrist beginnt mit der rechtsgültigen Beurkundung nach Artikel 28 Absatz 1 und endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person.
Peter
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Peter.D
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Posted: Wed 2. Jun 2010, 10:15 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Ebenfalls von grosser Bedeutung wären die vorgeschlagenen neuen Artikel 92 a und c der Zivilstandsverordnung, die eine Übergabe der Register an die Staats- oder Stadtarchive nach gewissen Fristen offiziell zulassen würden. Bisher haben das nur wenige Kantone gemacht (z.B. Basel-Stadt bis 1929). Der Widerspruch der Kantone war bei dieser Ziffer weniger gross als bei den Schutzfristen von Artikel 44.
Ich bin gespannt, was der Bundesrat am Schluss und per wann in Kraft setzen wird!
Peter
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Stephleuen
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Posted: Wed 2. Jun 2010, 11:35 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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@ Peter
natürlich können Sie nicht nur in Ihrer direkten Ahnenreihe forschen. Doch benötigen Sie dazu von den betroffenen Personen die schriftliche Einwilligung und vom Kanton eine Bewilligung. Diese Möglichkeit wird ja auch im Art.60, im Entwurf den Sie mit Link einfügten, so gewährleistet. Klar und deutlich wird darin auch festgehalten, dass für Personenstandsdaten das Datenschutzgesetz zur Anwendung kommt und wie die Daten zu behandeln sind. Wäre ja lustig wenn einfach jeder an diese Daten könnte und mit dem Wissen frei verfügen dürfte.
Quote: Art. 44 Abs. 3 und 4 3 Für Personenstandsdaten gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren. 4 Die Schutzfrist beginnt mit der rechtsgültigen Beurkundung nach Artikel 28 Absatz 1 und endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person.
Um so kürzer die Schutzfristen sind um so heikler wird der Umgang mit Personendaten.
Schwierig wird es für Leute die drauf und daran sind, sich in das Erforschen der eigenen Familie einzuarbeiten und um Auskunft bitten wie sie vorgehen müssen und in den Antworten geltendes Gesetz, Bestimmungen und Verordnungen mit Entwürfen die noch nicht verabschiedet sind, vermischt werden.
Wenn ich Auftragsarbeiten annehme muss mir der Auftraggeber die Registerauszüge selber besorgen. So liegt die Verantwortung nicht bei mir, sondern bei ihm persönlich.
Beste Grüsse
Stephan Leuenberger
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Peter.D
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Posted: Thu 3. Jun 2010, 17:53 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Stephan spricht einen ganz wichtigen Punkt an: die Forschenden - insbesondere die gelegentlichen oder gar neuen - sollten sich auf einfache und klare Regeln verlassen können. Und genau das möchte der Bundesrat mit seinem Revisionsvorschlag 2010 erreichen, indem er erstmals einheitliche Schutzfristen für die Zivilstandsregister vorschlägt.
Mit der heute geltenden Regelung in der Zivilstandsverordnung sollten eigentlich den Interessierten die Daten verstorbener Personen entweder nach Art. 59 oder Art. 60 Buchst. b bekanntgegeben werden. Bei vielen Ämtern ist das auch kein Problem, aber eben leider nicht bei allen. Der bei welschen Kollegen als eher zurückhaltend geltende Kanton Waadt bestätigt dieses Prinzip auf der entsprechenden Webseite (s. letzter Absatz):
http://www.vd.ch/fr/themes/vie-privee/e ... s-donnees/
Immer wieder versuchen Zivilstandsämter Forschende mit dem Hinweis auf nirgends festgelegte Fristen oder auf das Datenschutzgesetz \'abzuwimmeln\'.
Das Datenschutzgesetz (DSG) ist jedoch gleich in zweifacher Hinsicht nicht anwendbar. Erstens gilt es für die Zivilstandsregister ausdrücklich nicht (DSG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) und zweitens fällt auch die private Sammlung des Forschenden nicht unter das DSG, solange diese Daten nicht an Aussenstehende gehen (gleicher Absatz Buchst. a). Der Forschende darf sogar publizieren, ohne unter das DSG zu fallen, solange er nur Daten Verstorbener aufführt, die keinen Rückschluss auf Lebende erlauben. Das DSG schützt nämlich ausschliesslich lebende Personen.
Die oft angeführten Fristen sind entweder frei erfunden oder stammen aus den Archivgesetzen, welche besondere Schutzfristen für Personendaten enthalten, die sich in den Archiven befinden. Leider sind auch diese Fristen alles andere als einheitlich in der Schweiz. Beim Bund und im Kanton Bern beträgt diese Frist 3 Jahre nach dem Tod der Person, in Basel und Genf 10 Jahre und in Zürich 30 Jahre. Dazu kommt meistens auch noch eine Schutzfrist nach Alter des jeweiligen Dokuments. Das DSG enthält im übrigen keine Schutzfristen.
Peter
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Stephleuen
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Posted: Thu 3. Jun 2010, 18:44 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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@ Peter
Besten Dank für die Erläuterungen - damit kann ich jetzt Leben
Beste Grüsse und besten Dank
Stephan Leuenberger
PS.: Im Kanton Bern fand vor wenigen Jahren einen rigorosen Ahnentourismus statt dem man unbedingt Einhalt gebieten musste, auch zum Schutz all jener die ganz sachlich und sorgfältig ein schönes, anfordrungsreiches und anspruchvolles Hobby ausüben möchten. Alle die sauber und sorgfälltig arbeiten werden immer an ihre Infos kommen. Nur jene die so hurtig auf die schnelle, als seien sie auf der Autobahn, etwas über ihre Ahnen erfahren wollen und schluderig arbeiten und nur herumstöbern, die sollen fern gehalten werden.
Allen frohes Gelingen und viel Erfolg
beste Grüsse Stephan Leuenberger
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Mindergring
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Posted: Sun 6. Jun 2010, 11:41 |
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Joined: Sun 14. Feb 2010, 18:22 Posts: 15
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Hallo Stephan, hallo Peter
Vielen Dank für die Erläuterungen.
Wenn ich meine direkten Ahnen erforschen möchte bin ich also selbst die betroffene Person und kann die Fragen im Formular im Bereich "Zur Unmöglichkeit oder offensichtlichen Unzumutbarkeit der Datenbeschaffung bei den direkt betroffenen Personen" wohl unbeantwortet lassen.
Quote: Forschen Sie in Familien die mit Ihrer Abstammung nichts gemein haben oder nur am Rande, benötigen sie eine Vollmacht der betroffenen Personen. Da muss ich jetzt nochmals nachhaken. Nach den obigen Erläuterungen gehe ich davon aus, dass es nicht ausreichend ist, wenn man die gemeinsame Abstammung aufzeigen kann, um die Daten zu erhalten (z.B. um eine Stammliste zu erstellen). Andererseits sind ja z.B. auf Familienscheinen auch jeweils alle übrigen Geschwister aufgeführt, welche ja genau genommen auch keine direkten Ahnen sind. Quote: PS.: Im Kanton Bern fand vor wenigen Jahren einen rigorosen Ahnentourismus statt dem man unbedingt Einhalt gebieten musste, auch zum Schutz all jener die ganz sachlich und sorgfältig ein schönes, anfordrungsreiches und anspruchvolles Hobby ausüben möchten. Alle die sauber und sorgfälltig arbeiten werden immer an ihre Infos kommen. Nur jene die so hurtig auf die schnelle, als seien sie auf der Autobahn, etwas über ihre Ahnen erfahren wollen und schluderig arbeiten und nur herumstöbern, die sollen fern gehalten werden.
Ich muss zugeben dass ich selbst manchmal auch etwas "ungeduldig" bin, was bei diesem Hobby wohl keine wünschenswerte Eigenschaft ist.
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Peter.D
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Posted: Sun 6. Jun 2010, 19:06 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Die Zivilstandsverordnung von 2004 geht sowohl für Einzelauskünfte direkt Betroffener wie auch für Forschende davon aus, dass Auskünfte über Daten Lebender bei diesen Personen eingeholt werden sollen. Wenn aber jemand z.B. die erste Ehegattin des Vaters herausfinden möchte und dieser die Auskunft verweigert, so kann der Sohn sicher die Auskunft gestützt auf Art. 59 direkt und ohne Einwilligung des Vaters erhalten.
Art. 60 Buchstabe b bezieht sich dagegen auf Forschende, die Daten im grösseren Stil benötigen. Hierzu ist jeweils eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die meisten Zivilstandsämter werden nach Vorlegen dieser Bewilligung Auskunft über die Daten verstorbener Personen erteilen.
Die Praxis des Kantons Bern kennt aber Stephan sicher besser als ich. Ich habe allerdings Beispiele aus den Kantonen Bern und Solothurn, bei denen die Zivilstandsämter sogar für Auskünfte aus den Bürgerregistern von 1830 (!) weitgehende Nachweise verlangten. Diese Register unterstehen nicht dem Bundesrecht und sind in anderen Kantonen schon längst auf dem Staatsarchiv frei einsehbar.
Peter
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Stephleuen
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Posted: Mon 7. Jun 2010, 08:06 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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Es ist im Kanton Bern trotz sinniger und unsinnger Reformen oder Verformungen nicht generell und konsequent der Fall, dass die Burgerrodel auf den Zivistandsämtern verwahrt werden. Auf den Burgerodeln hat der Kanton keinen Rechtsanspruch. Sämtliche Ansprüche die der Kanton an die Burgergemeinde erhoben hatte wurden ca 1823 von den Burgergemeinden abgegolten.
Die Burgergemienden sind nicht einmal Registerpflichtig. Viele Burgergemeinden behalten die Bücher auf den Burgerschreibereien, dürfen aber die Einträge erst tätigen wenn die Zivilstandsämter ihrerseits die Einträge erledigt haben. Burgergemeinden die ihre Bücher auf den Zivilstandsämtern deponiert haben umgehen eine unnötige Bürokratie.
Nun zur Einsicht in die Burgerrödel im Kanton Bern ist unter Umständen eine Bewilligung nötig, damit man auf dem Zivilstandesamt überhaupt an diese Bücher kommt. Dass das ein Machtspiel ist, ist schon lange offensichtlich.
Ob diese Bücher ins StA gehören bin ich der Meinung dass a) der Kanton auf diese Bücher kein Rechtsanspruch hat, b). die Burgergemeinden so wie die Kirchgemeinden nicht im öffentlichen Recht stehen sondern als Institutionen im Privatrecht, c) an den Burgerrodeln besteht auf Grund der Zivilstandsregister kein öffentlchies Interesse. Burgergemeinden sind modern ausgedrückt, Interessengemeinschaften oder eben Genossenschaften. Diese unterliegen dem Vereinsrecht und funktionieren bzw. organisieren sich mit Reglementen (Statuten), Personalreglement, Finanzreglement,..............
Das Problem stellt der Ort der eigentlichen Lagerung der Bücher dar. Liegen die Bücher auf der Burgerschreiberei liegt die Kompetenz beim Burgerschreiber in welchem Umfang er über deren Inhalt auskunft gibt. Dort werden Sie auch nichts finden mit dem Sie anderen Personen einen Schaden zufügen könnten.
Anders verhält es sich mit den Bürgerregistern. Diese gehören dem Kanton. Es ist zu unterscheiden zwischen Bürger und Burger. Das sind grosse Unterschiede innerhalb einer Gemeinde im Rechtsanspruch auf eine Heimatgemeinde. Während der Burger Anspruch auf den Burgernutzen, gemeinsame Wälder und Wiesen und unter Umständen in den Genuss von besonderen Wasser- und Wässerrechte kommt, entfallen diese alle bei einem Bürger. Bürger sind nicht in den Burgerrodeln eingetragen. Burger aber in den Bürgerregistern schon! Also Bürger und Burger sind \"zweierlei\"!!!! Bei Bürgerregistern besteht ein öffentliches Interesse. Bei diesen könnte man darüber diskutieren ob die älteren Exemplare in den StA eingelagert sollen.
BEste Grüsse
Stephan Leuenberger
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Stephleuen
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Posted: Mon 7. Jun 2010, 08:14 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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Für die Einsichtnahme in die Gemeindearchive, Archive der Kirchgemeinden und Archive der Burgergemeinden etc. ist im KAnton Bern das Kantonale Amt für Gemeinde- und Raumplanung zuständig.
Es erlässt auch die Bestimmungen was archivwürdig ist und was nciht. ICh stelle hier einaml einen Auszug über deren Inhalt ein:
In der Gemeindeverordnung (GV) vom 16. Dezember 1998 gibt es ein Kapitel über die Archivierung.
Art. 128
Begriff
Gemeindearchive sind Einrichtungen zur Aufbewahrung der aus der Gemeindeverwaltung hervorgegangenen Dokumente, welche für die Verwaltung oder die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind.
Art. 129
Pflicht zur Anlage eines Archivs
1 Jede Gemeinde führt ein Archiv.
2 Es können gemeinsame Archivräume verwendet werden. Das Archivgut ist nach Gemeinden getrennt aufzubewahren.
3 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationen, die für eine Gemeinde dauernd eine öffentliche Aufgabe erfüllen, führen in diesem Umfang ein Archiv.
4 Organisationen nach Absatz 3 können ihre Dokumente durch die Gemeinde archivieren lassen, für die sie tätig sind. Sie bleiben für die Archivierung verantwortlich.
Art. 130
Archivgut
1 Im Gemeindearchiv sind Dokumente aufzubewahren, die seit der Entstehung der in der Gemeinde gelegenen Ortschaften entstanden und von Bedeutung sind.
2 Das Archivgut gliedert sich in folgende Abteilungen:
a Abteilung I (Archivgut aus der Zeit bis 1900; historische Abteilung) [Fassung vom 25. 10. 2000]
b Abteilung II (Archivgut aus der Zeit nach 1900 bis zur Einführung des aktuellen Registratur- und Archivplanes) [Fassung vom 25. 10. 2000]
c Abteilung III (Archivgut seit der Einführung des aktuellen Registratur- und Archivplanes).
3 Für jede neue Registratur ist eine weitere Abteilung zu eröffnen.
4 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung bezeichnet in einer Weisung im Einzelnen das im Gemeindearchiv aufzubewahrende Archivgut.
Art. 131
Archivierungsform
1 Dokumente, die mehr als zehn Jahre aufbewahrt werden, sind in archivfähiger Form auf Papier (Original) zu archivieren.
2 Die übrigen Dokumente können als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Originaldokumenten übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 132
Archivraum
1 Der Archivraum muss so beschaffen sein, dass das Archivgut vor unerlaubter Entfernung, vermeidbaren Schäden und unberechtigter Einsichtnahme geschützt ist.
2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erlässt in Absprache mit dem Staatsarchiv die erforderlichen Weisungen über die Beschaffenheit der Archivräume.
Art. 133
Anordnung, Kennzeichnung
Das Archivgut ist gut zugänglich und übersichtlich anzuordnen und zweckmässig zu kennzeichnen.
Art. 134
Archivverzeichnis
Über das Archivgut ist ein Verzeichnis anzulegen und ständig nachzuführen. Der nachgeführte Registratur- und Archivplan kann als Verzeichnis dienen.
Art. 135
Archivbenützung
1 Einsicht in das Gemeindearchiv wird gemäss der Informations- und Datenschutzgesetzgebung gewährt.
2 Über Einsichtsgesuche entscheidet der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin, sofern nicht ein Gemeindeerlass eine andere Stelle als zuständig erklärt.
3 Falls Dokumente auf Bild-, Ton- und Datenträgern aufbewahrt werden, stellt die Gemeinde die erforderlichen Wiedergabemittel bereit.
4 Das Kopieren und die Herausgabe von Archivgut können verweigert werden, wenn die Gefahr einer Beschädigung besteht.
Art. 136
Aufbewahrungsfristen
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung legt in einer Weisung für die einzelnen Dokumente fest,
awie lange sie aufzubewahren und
b ob und wann sie zu vernichten sind.
2 Besondere Vorschriften über Fristen zur Aufbewahrung bleiben vorbehalten.
Art. 137
Staatsarchiv
Das Staatsarchiv überwacht die historische Abteilung des Gemeindearchivs. Es kann im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Weisungen erlassen.
Art. 138
Berichtigung und Vernichtungsanspruch
1 Werden Dokumente nur noch zu historischen Zwecken aufbewahrt, erfolgt eine Berichtigung einzig durch Vermerken des strittigen oder unrichtigen Charakters.
2 Einem Gesuch um Vernichtung solcher Dokumente kann auch dadurch entsprochen werden, dass sie zu Lebzeiten des Betroffenen für Stellen der Gemeinde und für Dritte unzugänglich gemacht (beispielsweise versiegelt) werden.
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Stephleuen
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Posted: Mon 7. Jun 2010, 08:28 |
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Joined: Sat 15. Dec 2007, 15:13 Posts: 666 Location: Schweiz, Bern
Geschlecht: Männlich
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Quote: Original von Mindergring Hallo Stephan, hallo Peter Quote: Forschen Sie in Familien die mit Ihrer Abstammung nichts gemein haben oder nur am Rande, benötigen sie eine Vollmacht der betroffenen Personen. In Ihrer direkten Ahnenreihe Rückwärts haben Sie das Recht auf den Registerinhalt. Dazu gehören Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Ururgrosseltern usw. mit allen ihren Lebensdaten wie, Geburt, Verehelichung und Tod und die Geburten mit Datum und Namen ihrer jeweiligen Kindern. Wenn jeweils bei den Kindern das Datum der Eheschliessung und der Name der Partnerin/Partner ausgewiesen ist dürfen Sie das ebenfalls abschreiben. Dann haben sie Glück und viel Zeit gewonnen. Wenn nicht haben Sie unter Umständen Pech! Wollen Sie ein Proband erstellen und benötigen immer nur Mutter und Vater werden Sie die Daten im Kanton Bern nur schwerlich erhalten. Quote: PS.: Im Kanton Bern fand vor wenigen Jahren einen rigorosen Ahnentourismus statt dem man unbedingt Einhalt gebieten musste, auch zum Schutz all jener die ganz sachlich und sorgfältig ein schönes, anfordrungsreiches und anspruchvolles Hobby ausüben möchten. Alle die sauber und sorgfälltig arbeiten werden immer an ihre Infos kommen. Nur jene die so hurtig auf die schnelle, als seien sie auf der Autobahn, etwas über ihre Ahnen erfahren wollen und schluderig arbeiten und nur herumstöbern, die sollen fern gehalten werden. Ich muss zugeben dass ich selbst manchmal auch etwas "ungeduldig" bin, was bei diesem Hobby wohl keine wünschenswerte Eigenschaft ist.
Ahnentouristen haben nicht wirklich ein Interesse an Ahnforschung. Die machen das nur weil es Trendig ist oder um sich in einem bestimmten Gesellschaftskreis in den Mittelpunkt zu stellen. Diese Leute stolpern über ihre eigene Unfähigkeit und über ihr eigenes Unwissen und stellen ihre Aktivitäten wieder ein. Auf den Ämtern machen sie aber das Personal halb verrückt und im StA überbeanspruchen diese das Personal für nichts und wieder nichts. In der Nationalbibliothek blockieren diese die Telefonleitung und die Bücherausgabe.
Sie gehören mit Bestimmtheit nicht zu diesem Kreis. Ansonnsten würden Sie hier nicht Ihre Fragen stellen und um Hilfe bitten! Im Übrigen "Geduld bringt Rosen"!
Weiterhin viel Freude und Genugtuung und beste Grüsse
Stephan Leuenberger
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Stephan Leuenberger Mitglied bei: Historischer Verein des Kantons Bern, Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern, Jahrbuchvereinigung Oberaargau
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Walter
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Posted: Tue 8. Jan 2013, 18:58 |
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Joined: Wed 30. Nov 2005, 10:36 Posts: 971 Location: Schweiz, Region Basel
Blog: View Blog (1)
Geschlecht: Männlich
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Hallo Forum Ich benutze diesen schon älteren Beitrag, um eure Meinungen zu erfragen! Um meine Forschungsarbeit besser darzustellen, habe ich mehrere Stammtafeln über meine Vorfahren erstellt. Darin erscheint, neben dem Namen der Person, deren Geburts- und wo vorhanden auch das Todesjahr, weiter noch das Jahr der Verheiratung(en) und der Name der Ehepartner, ohne weitere Angaben. Aber mehrfach gibt es auch Personen mit unehelicher Abstammung. Mein Ziel ist eine Veröffentlichung in Form eines Familienbuches. Vorerst bin ich nun aber dabei, eine entsprechende Webseite einzurichten, wo ich auch diese Stammtafeln einstellen möchte. Laut nachfolgendem Zitat müsste ich auf die Darstellung der noch lebenden Familienangehörigen verzichten, was eigentlich sehr schade ist! Was gilt es da zu beachten? Wer hat sich auch schon mit diesem Problem befasst? Wie macht ihr denn das? Aber bitte keine wissenschaftliche Abhandlung zu diesem Thema! Mich interessiert einfach nur eure Meinungen und persönlichen Erfahrungen. Gruss, Walter Peter.D wrote: Der Forschende darf sogar publizieren, ohne unter das DSG zu fallen, solange er nur Daten Verstorbener aufführt, die keinen Rückschluss auf Lebende erlauben. Das DSG schützt nämlich ausschliesslich lebende Personen.
Die oft angeführten Fristen sind entweder frei erfunden oder stammen aus den Archivgesetzen, welche besondere Schutzfristen für Personendaten enthalten, die sich in den Archiven befinden. Leider sind auch diese Fristen alles andere als einheitlich in der Schweiz. Beim Bund und im Kanton Bern beträgt diese Frist 3 Jahre nach dem Tod der Person, in Basel und Genf 10 Jahre und in Zürich 30 Jahre. Dazu kommt meistens auch noch eine Schutzfrist nach Alter des jeweiligen Dokuments. Das DSG enthält im übrigen keine Schutzfristen.
_________________ Suche alles zu Stauffenegger, Stuffenegger, Struffenegger usw.
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Peter.D
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Posted: Tue 8. Jan 2013, 22:51 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Hallo Walter, wenn du Daten über lebende Personen publizierst, musst die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachten, d.h. die bei dir erwähnten Personen müssen der Publikation zustimmen. Ausserdem fällt deine veröffentliche Sammlung wohl unter die Bestimmungen über die Anmeldung von Datensammlungen, da sie ja Dritten zugänglich ist.
Daten über Verstorbene können auch problematisch werden, wenn daraus Rückschlüsse auf Lebende gezogen werden können, also wenn du z.B. publizieren würdest, dass in einer Familie eine vererbliche Krankheit vorhanden war oder dass ein Vater ein Gewohnheitsverbrecher war.
Meine Empfehlung ist, grundsätzlich nur Daten über verstorbene Personen ins Netz zu stellen oder sonstwie zu publizieren und auch dort bei den letzten Generationen keine besonders sensitiven Angaben zu erwähnen. Ich führe z.B. aus den genannten Gründen eine öffentliche und eine separate private, nicht publizierte Ausgabe der eigenen Familiengeschichte.
Peter
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Walter
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Posted: Fri 11. Jan 2013, 15:45 |
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Joined: Wed 30. Nov 2005, 10:36 Posts: 971 Location: Schweiz, Region Basel
Blog: View Blog (1)
Geschlecht: Männlich
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Hallo Peter Vielen Dank für deinen Beitrag, leider kommen keine weiteren Hinweise aus dem Forum! Also, ich werde sicher keine sensiblen Daten einstellen, aber ..... Was kann den schlimmsten Falls passieren, wenn jemand meint, sein Geburtsjahr und sein(e) Ehepartner(in) gehörten nicht ins Internet? Dann lösche ich das halt wieder. Man findet doch sehr viele Ahnentafeln mit noch lebenden Personen im Internet! Auch persönliche Fotos findet man in Mengen! Was kann also schlimmsten Falls (bei Publikation im Internet) passieren? Gruss, Walter
_________________ Suche alles zu Stauffenegger, Stuffenegger, Struffenegger usw.
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Peter.D
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Posted: Mon 14. Jan 2013, 19:16 |
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Joined: Sat 27. Feb 2010, 18:53 Posts: 316 Location: Schweiz, Zürich
Geschlecht: Männlich
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Hallo Walter, Geburts- und Heiratsdaten lebender Personen sind zweifellos Personendaten gemäss Datenschutzgesetz (DSG). 'Besonders schützenswert' sind sie nach meinem Verständnis aber nicht. Eine Person, deren Daten du bearbeitest oder gar publizierst, kann daher insbesondere die Sperrung oder Vernichtung ihrer Daten verlangen (auch auf allen Server etc.) und dies auch über eine Zivilklage durchsetzen und evtl. Schadenersatz oder Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung verlangen.
Weiter müsste deine Datensammlung nach DSG beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet werden, weil du sie ja über das Internet auch Dritten zugänglich machen willst. Die Unterlassung der Anmeldung wird mit Busse bestraft, und zwar auch ohne Antrag eines Betroffenen. Wie kritisch das in der Praxis ist, kann ich dir nicht sagen.
Peter
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